Geschwindigkeit
Geschwindigkeitsüberschreitung
Die häufigste Übertretung — und die mit den meisten Stufen. Der Rahmen steigt mit der Überschreitung, an zwei Stellen nennt das Gesetz einen fixen Betrag, und ab einer bestimmten Höhe steht nicht mehr das Geld im Vordergrund, sondern der Führerschein und das Fahrzeug.

Überblick
Die drei Grundgeschwindigkeiten — und was sie nicht sind
Das Gesetz nennt genau drei allgemeine Höchstgeschwindigkeiten. Alles andere auf der Straße ist eine Verordnung, die durch ein Zeichen kundgemacht wird.
§ 20 Abs 2 StVO nennt drei Zahlen: 50 km/h im Ortsgebiet, 100 km/h auf Freilandstraßen und 130 km/h auf Autobahnen. Diese drei gelten überall dort, wo nichts anderes angeordnet ist, und sie brauchen kein Zeichen — sie folgen aus dem Ortsgebiets- oder Autobahnhinweis selbst.
Jede andere Zahl auf einer österreichischen Straße steht in einer Verordnung nach § 43 StVO und wird durch ein Vorschriftszeichen kundgemacht. Die berühmte 30er-Zone ist deshalb im Gesetz nicht enthalten: Sie existiert ausschließlich als kundgemachte Zone. Wer wissen will, welches Limit galt, liest das Zeichen — nicht das Gesetz.
Diese Unterscheidung ist mehr als Systematik: Die fixen Sofort-Tarife weiter unten knüpfen zum Teil ausdrücklich an die allgemeine Autobahn-Höchstgeschwindigkeit an und gelten dort nicht, wo ein niedrigeres Limit durch Zeichen verordnet ist. Dieselbe Überschreitung kann also je nach Grundlage des Limits verschieden abgerechnet werden.
- 50 km/hOrtsgebiet§ 20 Abs 2 StVO
- 100 km/hFreilandstraße§ 20 Abs 2 StVO
- 130 km/hAutobahn§ 20 Abs 2 StVO
StVO-Rahmen
Die Stufen des Strafrahmens
Der Rahmen steigt in Stufen mit der Überschreitung, und die Schwellen liegen im Ortsgebiet niedriger als außerhalb. Für jede Stufe nennt das Gesetz eine Unter- und eine Obergrenze — den Betrag dazwischen bemisst die Behörde.
Der Grundfall steht in § 99 Abs 3 lit a StVO und gilt für jede Übertretung der Straßenverkehrsordnung, die keiner höheren Zeile zugeordnet ist — die gewöhnliche Geschwindigkeitsüberschreitung eingeschlossen. Er lautet bis 726 € — eine Obergrenze ohne gesetzliches Mindestmaß. Diese eine Zeile deckt den ganz überwiegenden Teil aller Geschwindigkeitsanzeigen ab.
Ab einer Überschreitung von mehr als 30 km/h greift § 99 Abs 2d StVO, und zwar einheitlich auf allen Straßentypen: 200 € – 5 000 €. Das ist die erste Stufe mit einem gesetzlichen MINDESTmaß — die Behörde darf hier nicht mehr beliebig weit nach unten gehen.
Die nächste Stufe unterscheidet erstmals nach Ortslage. § 99 Abs 2e StVO gilt bei einer Überschreitung von über 40 km/h im Ortsgebiet und über 50 km/h außerhalb und trägt 400 € – 6 000 €. Und die höchste Stufe, § 99 Abs 2f StVO, gilt bei über 60 km/h im Ortsgebiet und über 70 km/h außerhalb mit 500 € – 7 500 €.
Daneben steht eine Zeile, die gar nicht an Kilometer pro Stunde anknüpft: § 99 Abs 2 lit c StVO erfasst Übertretungen „unter besonders gefährlichen Verhältnissen oder mit besonderer Rücksichtslosigkeit" und trägt 36 € – 2 180 €. Sie ist ausdrücklich subsidiär gegenüber den km/h-Stufen und beschreibt eine Qualität der Fahrweise, keine Zahl.
Was diese Leiter nicht ist: ein Preisverzeichnis. Für jede Stufe nennt das Gesetz zwei Enden, und wo innerhalb dieser Enden die Strafe zu liegen kommt, entscheidet die Behörde nach § 19 VStG — nach der Schwere der Übertretung, nach dem Verschulden und im ordentlichen Verfahren auch nach Einkommen, Vermögen und Sorgepflichten. Deshalb steht auf dieser Seite an keiner Stelle ein Einzelbetrag für Ihre Überschreitung: Er wäre erfunden.
Zwei Bestimmungen mit fast identischem Namen
StVO 1960 § 99 Abs 2 lit c gegenüber § 99 Abs 2c
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| Stufe | Strafrahmen | Bestimmung | Einstufung |
|---|---|---|---|
| über 0 km/h | bis 726 € | StVO 1960 §99 Abs 3 lit a | ohne MindeststrafeStufe I |
| über 30 km/h | 200 € – 5 000 € | StVO 1960 §99 Abs 2d | mit MindeststrafeStufe II |
| Ortsgebiet über 40 · sonst über 50 km/hKein Organmandat möglich | 400 € – 6 000 € | StVO 1960 §99 Abs 2e | mit MindeststrafeStufe II |
| Ortsgebiet über 60 · sonst über 70 km/h | 500 € – 7 500 € | StVO 1960 §99 Abs 2f | mit MindeststrafeStufe II |
| ohne km/h-SchwelleKein Organmandat möglich | 36 € – 2 180 € | StVO 1960 §99 Abs 2 lit c | mit MindeststrafeStufe II |
- Geltungszeitraum
- Geschwindigkeits-Block: § 99-Leiter idF BGBl. I 62/2026 + § 100 Abs 5a–5c idF BGBl. I 52/2024; endet 31.12.2026 mit der Aufhebung des Abs 5c (Art. 54 Z 3 BGBl. I 62/2026)
- Fundstelle
- StVO § 99 idF BGBl. I Nr. 62/2026; § 100 idF BGBl. I Nr. 52/2024; §§ 99a–99d idF BGBl. I Nr. 90/2023; FSG § 26 idF BGBl. I Nr. 17/2026
Geplante Änderung
- ab 01.01.2027: Der eigene Anonymverfügungs-Tarif für die Autobahn entfällt; die übrigen im Gesetz fixierten Beträge bleiben wortgleich. Einen Nachfolgebetrag nennt kein zitierfähiges Instrument — deshalb steht hier keiner.BGBl. I Nr. 62/2026 · StVO 1960 § 100
Praxis, nicht Gesetz
Warum hier Rahmen und keine Beträge stehen
StVO 1960 § 99 · § 19 VStG
StVO-Fixbetrag
Die wenigen fixen Beträge
An zwei Stellen nennt das Gesetz für Geschwindigkeit einen fixen Betrag: bei der beschleunigten Erledigung ab einer bestimmten Überschreitung und auf der Autobahn, wenn die verletzte Grenze die allgemeine Höchstgeschwindigkeit ist. Sonst nirgends.
Der erste Fixbetrag steht in § 100 Abs 5a StVO: Wird eine Überschreitung von mehr als 30 km/h über einem durch Zeichen kundgemachten Limit gemessen, kann sie an Ort und Stelle mit 70 € erledigt werden — ein einziger Betrag, unabhängig davon, wie weit darüber gemessen wurde. Diese Schiene steht nur offen, solange keine der schwereren Zeilen anwendbar ist.
Der zweite Fixbetrag betrifft die Autobahn und die allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h. Hier staffelt das Gesetz nach der Überschreitung — und, das ist die eigentliche Pointe, nach dem INSTRUMENT. Wird die Sache vom Organ vor Ort als Organstrafverfügung erledigt, gilt 20 € bis 10 km/h, 35 € über 10 km/h bis 20 km/h und 50 € über 20 km/h bis 30 km/h. Kommt dieselbe Überschreitung als Anonymverfügung ins Haus, sind es 30 €, 45 € und 60 €.
Gleiche Tat, anderes Instrument, anderer Preis — und die Anonymverfügung liegt planmäßig über der Organstrafverfügung. Wer das für einen Fehler hält, liest es richtig: Die beiden Schienen sind verschiedene Verfahren, und der Gesetzgeber hat die anonyme Erledigung teurer angesetzt als die persönliche Feststellung durch das Organ.
Diese sieben Beträge sind, zusammen mit den zwei gestaffelten Zeilen des Kraftfahrgesetzes für Handy und Gurt, der VOLLSTÄNDIGE Satz der bundesgesetzlich fixierten Verkehrsbeträge in Österreich. Alles, was sonst als Betrag kursiert, ist Behördenpraxis unterhalb der Kappen.
Praxis, nicht Gesetz
Die alltäglichen Anonymverfügungs-Beträge stehen in keinem Bundesverzeichnis
VStG § 49a Abs 1 · § 50 Abs 1 — Beträge an Verordnungen der Behörden delegiert
Folge
Die schweren Zeilen kennen keine Erledigung vor Ort
StVO 1960 § 100 Abs 5
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| Fall | Instrument | Fixbetrag laut Gesetz | Bestimmung |
|---|---|---|---|
| gemessene Überschreitung über 30 km/h | Organstrafverfügung | 70 € | StVO 1960 §100 Abs 5a |
| Autobahn — bis 10 km/h darüber | Organstrafverfügung | 20 € | StVO 1960 §100 Abs 5b Z1 |
| Autobahn — über 10 bis 20 km/h darüber | Organstrafverfügung | 35 € | StVO 1960 §100 Abs 5b Z2 |
| Autobahn — über 20 bis 30 km/h darüber | Organstrafverfügung | 50 € | StVO 1960 §100 Abs 5b Z3 |
| Autobahn — bis 10 km/h darüber | Anonymverfügung | 30 € | StVO 1960 §100 Abs 5c Z1 |
| Autobahn — über 10 bis 20 km/h darüber | Anonymverfügung | 45 € | StVO 1960 §100 Abs 5c Z2 |
| Autobahn — über 20 bis 30 km/h darüber | Anonymverfügung | 60 € | StVO 1960 §100 Abs 5c Z3 |
- Geltungszeitraum
- Geschwindigkeits-Block: § 99-Leiter idF BGBl. I 62/2026 + § 100 Abs 5a–5c idF BGBl. I 52/2024; endet 31.12.2026 mit der Aufhebung des Abs 5c (Art. 54 Z 3 BGBl. I 62/2026)
- Fundstelle
- StVO § 99 idF BGBl. I Nr. 62/2026; § 100 idF BGBl. I Nr. 52/2024; §§ 99a–99d idF BGBl. I Nr. 90/2023; FSG § 26 idF BGBl. I Nr. 17/2026
Geplante Änderung
- ab 01.01.2027: Der eigene Anonymverfügungs-Tarif für die Autobahn entfällt; die übrigen im Gesetz fixierten Beträge bleiben wortgleich. Einen Nachfolgebetrag nennt kein zitierfähiges Instrument — deshalb steht hier keiner.BGBl. I Nr. 62/2026 · StVO 1960 § 100
Befunde
Messung und Toleranz
Der wichtigste Punkt zuerst: eine gesetzliche Messtoleranz gibt es nicht. Was in der Praxis abgezogen wird, steht in den Eichzulassungen der Geräte und in der Judikatur — und ist bereits berücksichtigt, wenn Ihnen ein Wert vorgehalten wird.
Weder die Straßenverkehrsordnung noch das Kraftfahrgesetz nennen einen Abzugswert für Geschwindigkeitsmessungen. Diese Absenz ist in der Recherche für diese Seite eigens geprüft und bestätigt worden, und sie ist der Grund, warum auf dieser Seite keine Toleranzzahl steht — auch nicht die geläufige.
Was es gibt, ist eine Messpraxis. Sie beruht auf den Zulassungen der Messgeräte durch die Eichbehörde und auf der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte, unterscheidet zwischen modernen und älteren Geräten und zwischen Bereichen unterhalb und oberhalb einer bestimmten Geschwindigkeit. Die konkreten Werte dieser Praxis kamen in dieser Recherche bei jeder einzelnen Quellenprüfung als strittig zurück, und deshalb werden sie hier nicht wiedergegeben.
Für Sie ist die praktische Konsequenz einfacher, als die Rechtslage klingt: Der Abzug ist bereits erfolgt, bevor Ihnen ein Wert vorgehalten wird. Die messende Stelle berücksichtigt ihn vor der Anlastung. Wenn Sie also in den Rechner auf dieser Seite eine Überschreitung eintragen, tragen Sie den Wert aus Ihrem Schreiben ein — und ziehen nichts mehr ab. Wer zweimal abzieht, landet eine Stufe zu tief und verlässt sich auf ein Ergebnis, das die Behörde nicht teilt.
Keine gesetzliche Messtoleranz
StVO 1960 § 99 · § 100 — Textbefund, kein Abzugswert
Ablauf
Section Control: eine Messstrecke, eine Übertretung
Bei der Abschnittskontrolle stellt sich eine Frage, die bei der Punktmessung nicht auftritt — und das Gesetz beantwortet sie ausdrücklich.
Die Abschnittskontrolle misst nicht an einem Punkt, sondern über eine Strecke: Sie erfasst das Fahrzeug am Anfang und am Ende und errechnet aus der Zeit die Durchschnittsgeschwindigkeit. Damit stellt sich die Frage, ob bei mehreren Überschreitungen innerhalb der Strecke mehrere Übertretungen vorliegen — und welche Behörde überhaupt zuständig ist, wenn die Strecke über Bezirksgrenzen führt.
§ 100 Abs 5d StVO beantwortet beides. Die Messstrecke gilt als Ort der Begehung, und mehrere Übertretungen innerhalb des Messzeitraums zählen als EINE Übertretung. Sie können also für eine Fahrt durch einen Abschnittskontrollbereich nicht mehrfach belangt werden.
Für die Höhe ändert das nichts: Maßgeblich ist die festgestellte Überschreitung, und sie ordnet die Sache derselben Stufe der Leiter zu wie eine Punktmessung. Der Unterschied liegt allein in der Zurechnung — eine Fahrt, eine Übertretung, eine Behörde.
Rechner
Strafrahmen für Ihren Fall
Tragen Sie die Überschreitung ein, die Ihnen vorgeworfen wird. Der Rechner zeigt Rahmen, Instrument und die Folgen für die Lenkberechtigung — und erfindet keinen Einzelbetrag.
Der Rechner ordnet Ihre Angaben den Zeilen des Gesetzes zu und zeigt Ihnen drei Dinge: welcher Rahmen gilt, über welches Instrument die Sache typischerweise erledigt wird, und ob eine Schwelle für den Entzug der Lenkberechtigung überschritten ist. Was er nicht zeigt, ist ein Betrag — weil ihn das Gesetz für die meisten Fälle nicht kennt.
Ihre Angaben
Ergebnis
Rahmen mit MindeststrafeStrafrahmen
200 € – 5 000 €
StVO 1960 §99 Abs 2d
Die Behörde bemisst innerhalb des Rahmens (§ 19 VStG) und berücksichtigt dabei Einkommen, Vermögen und Sorgepflichten. Einen bundesweit fixen Betrag gibt es für diese Übertretung nicht.
Fixbetrag laut Gesetz
- OrganstrafverfügungStVO 1960 §100 Abs 5a70 €
Lenkberechtigung
kein Entzug
Straßentyp ohne EinflussIn dieser Stufe gilt derselbe Strafrahmen für Ortsgebiet, Freilandstraße und Autobahn: die Bestimmung stellt hier nur noch auf die Höhe der Überschreitung ab (StVO 1960 §99 Abs 2d). Ihre Auswahl bei „Wo" ändert das Ergebnis deshalb erst unterhalb dieser Stufe.
Was das bedeutet
- Für diesen Fall nennt das Gesetz einen fixen Betrag: 70 € als Organstrafverfügung (Organmandat).
Welchen Wert Sie eintragenTragen Sie den Wert ein, der Ihnen VORGEWORFEN wird — also den Wert aus dem Schreiben. Eine gesetzliche Messtoleranz kennt das österreichische Bundesrecht nicht: weder StVO noch KFG nennen einen Abzugswert. Was in der Praxis abgezogen wird, ergibt sich aus den Eichzulassungen der Messgeräte und aus der Judikatur, wird von der messenden Behörde bereits vor der Anlastung berücksichtigt und wird hier deshalb weder genannt noch gerechnet.
Wovon dieser Rechner ausgehtDer Rechner unterstellt eine ziffernmäßig festgesetzte Höchstgeschwindigkeit und auf der Autobahn die allgemeine Höchstgeschwindigkeit. Auf einer Strecke mit niedrigerer Beschränkung — Baustelle, Nachtfahrverbot, Tunnel — gelten die fixen Autobahn-Beträge nicht; es bleibt beim Rahmen.Abschnittskontrolle (Section Control): mehrere Messungen auf derselben Strecke gelten als EINE Übertretung, nicht als viele (§ 100 Abs 5d StVO).
Folgen
Ab wann es um den Führerschein geht
Oberhalb bestimmter Schwellen ist der Entzug nicht mehr eine Möglichkeit, sondern die gesetzliche Folge — vorausgesetzt, die Überschreitung wurde technisch festgestellt.
Die Schwelle für den Entzug ist nicht dieselbe wie die für den höheren Strafrahmen, und das ist die häufigste Verwechslung in diesem Thema. Maßgeblich ist § 7 Abs 3 Z 4 FSG: Eine Überschreitung von über 40 km/h im Ortsgebiet und über 50 km/h außerhalb, technisch festgestellt, begründet eine bestimmte Tatsache und damit den Entzug.
Die Dauer regelt § 26 Abs 3 FSG. Beim ersten Mal beträgt sie 1 Monat. Liegt die Überschreitung bei über 60 km/h im Ortsgebiet und über 70 km/h außerhalb, sind es mindestens 3 Monate. Kommt innerhalb von 4 Jahren eine weitere solche Übertretung dazu, sind es mindestens 3 Monate — und mit der höheren Schwelle in einer der beiden Übertretungen mindestens 6 Monate. Liegt die frühere Übertretung länger als 4 Jahre zurück, zählt die neue wieder als erste.
Zwei Details, die man kennen sollte. Erstens: Das Wort „technisch festgestellt" ist Tatbestandsmerkmal, nicht Beiwerk — die Schwelle knüpft an eine Messung an. Zweitens: Der Entzug setzt voraus, dass die Strafentscheidung der ersten Instanz ergangen ist; er kommt also zeitlich NACH der Strafe und in einem eigenen Bescheid. Und bei einem erstmaligen Entzug nach dieser Bestimmung sieht das Gesetz keine begleitenden Maßnahmen vor — ausgenommen den Fall des Probeführerscheins.
- 1 MonatEntzug beim ersten Mal§ 26 Abs 3 FSG
- 3 Monatebei der höheren Schwelle§ 26 Abs 3 FSG
- 4 JahreRückfallfenster§ 26 Abs 3 FSG
Fahrzeug
Das Raser-Paket: Beschlagnahme und Verfall
Oberhalb der höchsten Schwellen richtet sich die Maßnahme nicht mehr gegen die Lenkberechtigung, sondern gegen das Fahrzeug.
Wird eine Überschreitung von über 60 km/h im Ortsgebiet und über 70 km/h außerhalb technisch festgestellt, haben die Organe das Fahrzeug vorläufig zu beschlagnahmen. Das Gesetz formuliert das als Pflicht, nicht als Möglichkeit. Die vorläufige Beschlagnahme erlischt jedoch, wenn die Behörde nicht binnen 2 Wochen einen Beschlagnahmebescheid erlässt.
Für diesen Bescheid gibt es zwei voneinander unabhängige Wege: dieselbe Schwelle in Verbindung mit einem Entzug wegen einer einschlägigen Tatsache innerhalb der letzten 4 Jahre, oder eine Überschreitung von über 80 km/h im Ortsgebiet und über 90 km/h außerhalb für sich allein. Eine Beschwerde gegen diesen Bescheid hat keine aufschiebende Wirkung, und die Kosten der Verwahrung sind Barauslagen des Verfahrens.
Der Verfall des Fahrzeugs tritt ZUSÄTZLICH zur Geldstrafe ein und setzt voraus, dass er geboten erscheint, um weitere gleichartige Übertretungen zu verhindern. Vom Verwertungserlös gehen 70 % an den Österreichischen Verkehrssicherheitsfonds, der Rest an die Gebietskörperschaft der Behörde.
Gehört das Fahrzeug einer anderen Person und ist deren Recht daran nachgewiesen, wird es an sie herausgegeben. An die Stelle des Verfalls tritt dann ein persönliches Lenkverbot für dieses Fahrzeug, das im Führerscheinregister vermerkt und dem Zulassungsbesitzer mitgeteilt wird. Ein Verstoß gegen dieses Lenkverbot trägt einen eigenen Rahmen von 700 € – 2 200 €.
Folgen
Beschlagnahme und Verfall
Geplante Änderung
- ab 01.10.2027: Die Bestimmungen über Beschlagnahme und Verfall werden neu gefasst. Der Nachfolgetext ist auf dieser Seite noch nicht abgebildet.BGBl. I Nr. 15/2026 · StVO 1960 § 99b · StVO 1960 § 99d
StVO 1960 §§ 99a, 99b, 99c
Nächster Schritt
Strafrahmen berechnen
Überschreitung, Ortsgebiet oder Freilandstraße — der Rechner zeigt den Strafrahmen, das anwendbare Instrument und die Folgen für die Lenkberechtigung.
Weiterlesen
Anonymverfügung und die anderen drei
Vier Schreiben, vier Regeln. Der Name oben auf dem Blatt entscheidet über Höchstbetrag, Rechtsmittel, Frist und darüber, ob überhaupt etwas eingetragen wird — und dieser Unterschied ist wichtiger als der Betrag darunter.
Welcher Zettel ist das?
Vier Schreiben mit ähnlichen Namen und sehr verschiedenen Folgen. Diese Seite legt sie nebeneinander und sagt bei jedem, woran Sie es erkennen und was daraus folgt.
Häufige Fragen
Die Fragen, die am häufigsten gestellt werden. Mehrere davon korrigieren eine verbreitete Annahme, die aus dem deutschen Recht stammt — das sind die wertvollsten Antworten auf dieser Seite.
Häufige Fragen