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Einspruch, Beschwerde — und wogegen es beides nicht gibt
Zwei der vier behördlichen Schreiben kennen ein Rechtsmittel, zwei nicht. Welches Sie in der Hand halten, entscheidet darüber, ob Sie etwas einbringen können, bis wann, und was der Versuch kostet. Diese Seite beantwortet das für alle vier — auch dort, wo die Antwort Nein lautet.
Zuordnung
Wogegen ein Rechtsmittel offensteht — und wogegen nicht
Es entscheidet sich am Namen oben auf dem Blatt — nicht am Betrag darunter und nicht am Vorwurf. Vier Schreiben, zwei Antworten.
Gegen die Strafverfügung steht der Einspruch offen, binnen 2 Wochen. Gegen das Straferkenntnis steht die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht offen, binnen 4 Wochen. Das sind die beiden Schreiben des förmlichen Verfahrens, und beide tragen eine Rechtsmittelbelehrung, in der genau das noch einmal steht.
Gegen die Anonymverfügung und gegen die Organstrafverfügung steht kein Rechtsmittel offen. Beide Gesetzesstellen sagen das wörtlich, und es ist keine Lücke: Diese zwei Instrumente sind die abgekürzte Schiene. Ihre Höchstbeträge liegen mit 365 € und 90 € weit unter dem förmlichen Rahmen, sie kosten keinen Verfahrensbeitrag und sie erzeugen bei fristgerechter Zahlung keinen Eintrag — der Preis dafür ist, dass niemand sie überprüft.
Daraus folgt der wichtigste Satz dieser Seite, und er lautet nicht so, wie die meisten ihn erwarten: Wenn Sie einen Einwand haben und eine Anonymverfügung in der Hand halten, ist der Weg dorthin nicht der Einspruch, sondern das Verfahren, das ohne Zahlung ohnehin folgt. Was dabei zu bedenken ist, steht weiter unten unter „Wenn kein Rechtsmittel offensteht".
Kein Rechtsmittel gegen Anonymverfügung und Organmandat
VStG § 49a Abs 6 · § 50 Abs 6
Strafverfügung
Der Einspruch, Schritt für Schritt
Er ist formfrei, er ist kostenlos, und er darf sogar mündlich erhoben werden. Was er auslöst, ist allerdings kein Nachlass, sondern ein vollständiges Verfahren.
Die Frist beträgt 2 Wochen ab der ZUSTELLUNG — nicht ab dem Datum, das oben auf dem Schreiben steht. Zwischen beiden liegen in der Praxis oft mehrere Tage, und die gehen sonst von Ihrer Frist ab. Eingebracht wird bei der Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat; das ist die Stelle, die auf dem Blatt steht, nicht das Landesverwaltungsgericht.
Das Gesetz nennt ausdrücklich zwei Erleichterungen, die viele nicht kennen. Erstens darf der Einspruch auch mündlich erhoben werden — es braucht also weder einen Schriftsatz noch eine Vertretung, um die Frist zu wahren. Zweitens dürfen Sie dabei die Beweismittel vorbringen, die Ihrer Verteidigung dienen; der Einspruch ist der vorgesehene Ort dafür und nicht ein bloßes „Ich zahle nicht".
Wird der Einspruch rechtzeitig eingebracht und nicht binnen 2 Wochen wieder zurückgezogen, leitet die Behörde das ordentliche Verfahren ein. Der Einspruch gilt dabei als Rechtfertigung im Sinne des § 40 VStG — Sie sind damit im Verfahren gehört, ohne dass es einer weiteren Eingabe bedürfte.
Ein Schutz ist dabei gesetzlich zugesagt und er ist der Grund, warum ein Einspruch selten teurer werden kann als das Schweigen: In dem Straferkenntnis, das auf Grund des Einspruchs ergeht, darf keine höhere Strafe verhängt werden als in der Strafverfügung. Nach oben ist die Sache also gedeckelt — was nicht gedeckelt ist, sind die Kosten des Verfahrens, und die stehen im nächsten Abschnitt.
- Zustelltag notierenNicht das Briefdatum. Der Rückschein beziehungsweise die Verständigung über die Hinterlegung sagt, wann die Frist begonnen hat.
- Innerhalb von 2 Wochen einbringenBei der Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat. Schriftlich oder mündlich; die Geschäftszahl gehört in jedem Fall dazu.
- Sagen, wogegen sich der Einspruch richtetGegen den Vorwurf selbst — oder ausdrücklich nur gegen die Höhe der Strafe beziehungsweise die Kosten. Diese Wahl hat eine Folge, siehe den Hinweis unten; sie ist die einzige Stelle dieser Seite, an der ein Wort im Schreiben das ganze Ergebnis dreht.
- Beweismittel gleich mitgebenDas Gesetz sieht das ausdrücklich vor. Was später nachkommt, ist nicht ausgeschlossen — aber der Einspruch ist die Gelegenheit, die dafür gedacht ist.
- Das ordentliche Verfahren abwartenDie Behörde ermittelt und entscheidet neu. Ein Zurückziehen ist binnen 2 Wochen noch möglich; danach läuft das Verfahren.
Die eine Weiche
Ein Einspruch nur gegen die HÖHE hebt die Strafverfügung nicht auf
VStG § 49 Abs 2 dritter und vierter Satz
Was die Frist wahrt
Preis
Was der Einspruch kostet — und was er riskiert
Der Einspruch selbst ist gebührenfrei. Bezahlt wird nicht das Rechtsmittel, sondern das Verfahren, das es eröffnet — und zwar nur dann, wenn es mit einem Straferkenntnis endet.
In jedem Straferkenntnis ist auszusprechen, dass die bestrafte Person einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens zu leisten hat. Für das Verfahren erster Instanz sind das 10 % der verhängten Strafe, mindestens aber 10 €. Die Strafverfügung trägt diesen Beitrag nicht — das ist der eigentliche Unterschied zwischen dem abgekürzten und dem ordentlichen Weg, und er ist der Grund, warum ein Einspruch eine echte Abwägung ist und keine Formsache.
Dazu kommen allfällige Barauslagen des Verfahrens, etwa für ein Sachverständigengutachten; sie werden der bestraften Person auferlegt, soweit sie nicht durch das Verschulden einer anderen Person entstanden sind. Ausgenommen sind ausdrücklich die Gebühren für Dolmetscherinnen und Übersetzer, die dem Beschuldigten beigestellt wurden — die trägt nicht er.
Die Gegenrechnung ist ebenso klar. Endet das Verfahren mit einer Einstellung, gibt es kein Straferkenntnis und damit auch keinen Kostenbeitrag. Und selbst wenn es mit einem Straferkenntnis endet, ist die Strafe nach oben gedeckelt: Höher als in der Strafverfügung darf sie nicht ausfallen. Das Risiko des Einspruchs liegt also im Kostenbeitrag und in den Barauslagen, nicht in einer höheren Strafe.
- 10 %Kostenbeitrag im Straferkenntnis erster Instanz§ 64 Abs 1 und 2 VStG
- 10 €Mindestbetrag dieses Beitrags§ 64 Abs 2 VStG
- 2 WochenEinspruchsfrist ab Zustellung der Strafverfügung§ 49 Abs 1 VStG
- 4 WochenBeschwerdefrist ab Zustellung des StraferkenntnissesVwGVG § 7 Abs 4
Zweite Instanz
Die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht
Gegen das Straferkenntnis entscheidet nicht mehr die Behörde, sondern ein Gericht. Die Frist ist länger als beim Einspruch — und sie lässt sich an Ort und Stelle verlieren.
Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde beträgt 4 Wochen. Sie beginnt mit dem Tag der Zustellung; wurde der Bescheid nur mündlich verkündet, mit dem Tag der Verkündung. Auch diese Beschwerde wird bei der Behörde eingebracht, die den Bescheid erlassen hat — sie legt sie dem Verwaltungsgericht vor.
Eine Sache lässt das Rechtsmittel sofort erlöschen, und sie begegnet häufiger, als man denkt: Eine Beschwerde ist nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheides AUSDRÜCKLICH auf die Beschwerde verzichtet hat. Ein Verzicht, der zur Niederschrift erklärt oder auf einem Formular angekreuzt wird, ist damit endgültig — auch wenn die 4 Wochen noch gar nicht abgelaufen wären.
Was in der Beschwerde nicht gesondert angefochten werden kann, sind Verfahrensanordnungen: Sie sind erst in der Beschwerde gegen den erledigenden Bescheid zu bekämpfen, nicht daneben. Das ist keine Einschränkung des Rechtsschutzes, sondern eine Bündelung — die Anordnung wird geprüft, nur eben in einem Zug mit der Sache.
Und ein Punkt, der ausgerechnet den schärfsten Fall betrifft: Bei der Beschlagnahme eines Fahrzeugs nach § 99b StVO hat eine Beschwerde gegen den Bescheid KEINE aufschiebende Wirkung. Das Fahrzeug bleibt also beschlagnahmt, während das Gericht prüft. Dieser Satz steht in § 99b und gilt für diesen Bescheid — er ist keine allgemeine Regel für Verwaltungsstrafsachen und wird auf dieser Seite auch nicht als eine solche verwendet.
Folge
Ein ausdrücklicher Verzicht ist nicht rückholbar
VwGVG § 7 Abs 2
Nicht primärquellengeprüft
Zum Inhalt und zur Form der Beschwerdeschrift steht hier nichts
VwGVG — über § 7 hinaus in dieser Runde nicht erschlossen
Die anderen zwei
Wenn kein Rechtsmittel offensteht
Anonymverfügung und Organmandat kennen keines. Was es stattdessen gibt, ist bei beiden etwas anderes — und bei einem der beiden ist es der vom Gesetz vorgesehene Weg, beim anderen ausdrücklich nicht.
Beim ORGANMANDAT ist die Verweigerung der vorgesehene Weg. Verweigert die beanstandete Person die Zahlung des Strafbetrages oder die Entgegennahme des Beleges, wird die Organstrafverfügung gegenstandslos und das Organ erstattet Anzeige an die Behörde. Das ist keine Trotzhandlung, sondern die im Gesetz angelegte Art, eine überprüfbare Entscheidung zu bekommen: Aus der Anzeige wird ein Verfahren, und in diesem Verfahren gibt es eine Strafverfügung mit Einspruch oder ein Straferkenntnis mit Beschwerde. Wer den Beleg mitnimmt und nicht binnen 2 Wochen einzahlt, hat damit ebenfalls verweigert.
Bei der ANONYMVERFÜGUNG ist das Nichtzahlen NICHT der vorgesehene Weg, und der Unterschied ist wichtig genug, um ihn auszuschreiben. Sie wird zwar ebenfalls gegenstandslos, wenn nicht binnen 4 Wochen gezahlt wird — aber das prüft Ihren Einwand nicht. Es führt dazu, dass die Behörde den Sachverhalt klärt und nach der lenkenden Person forscht, üblicherweise über die Lenkererhebung. Was Sie eintauschen: ein Schreiben mit 365 € Höchstbetrag, ohne Rechtsmittel, ohne Eintrag und mit Löschung der Daten binnen 6 Monaten — gegen ein Verfahren, in dem der Höchstbetrag der Strafverfügung bei 600 € liegt und ein Straferkenntnis zusätzlich 10 % Kostenbeitrag trägt.
Es gibt allerdings einen Fall, in dem Zahlen und Einwand nicht im Widerspruch stehen, und er ist wenig bekannt: Wird der Strafbetrag nach Ablauf der Frist oder nicht mittels des beiliegenden Beleges bezahlt und weist die beschuldigte Person diese Zahlung im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens nach, so ist der Betrag zurückzuzahlen oder anzurechnen. Das gilt bei der Anonymverfügung und beim Organmandat gleichermaßen. Es ist kein Rechtsmittel — aber es ist die Antwort auf „ich habe doch gezahlt und trotzdem Post bekommen".
Wer statt des Beleges überweist, sollte einen Punkt kennen, an dem die fristgerechte Zahlung sonst scheitert: Als fristgerechte Einzahlung gilt eine Überweisung nur dann, wenn der Überweisungsauftrag die automationsunterstützt lesbare, vollständige und richtige Identifikationsnummer des Beleges enthält UND der Strafbetrag dem Empfängerkonto fristgerecht gutgeschrieben wird. Beides muss zutreffen. Eine Überweisung ohne die Identifikationsnummer, oder eine, die erst nach Fristablauf gutgeschrieben wird, ist keine fristgerechte Zahlung — mit allen Folgen des vorigen Absatzes.
Folge
Nicht zahlen ist kein Rechtsmittel
VStG § 49a Abs 6 · § 50 Abs 6 · § 64
Der Entzug der Lenkberechtigung läuft daneben, nicht darin
FSG §§ 7, 24, 25 — eigener Bescheid neben dem Strafverfahren
Nächster Schritt
Anonymverfügung und die anderen drei
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