Führerschein
Fahrerflucht und der Führerschein
Nicht anhalten, nicht helfen, nicht melden — das österreichische Recht behandelt diese drei Pflichtverletzungen streng, und bei Personenschaden steht die Lenkberechtigung unmittelbar auf dem Spiel. Diese Seite trennt die verwaltungsrechtliche von der gerichtlichen Ebene.

Überblick
Die Pflichten am Unfallort
Anhalten, helfen beziehungsweise Hilfe holen, und die nächste Polizeidienststelle verständigen. Der Verstoß gegen diese Pflichten ist der Kern dessen, was umgangssprachlich Fahrerflucht heißt.
Das österreichische Recht kennt den Begriff Fahrerflucht als solchen nicht. Was es kennt, sind Pflichten, die § 4 StVO allen Personen auferlegt, deren Verhalten mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht — und den Verstoß dagegen.
Die erste Pflicht ist das Anhalten. Sie trifft Sie unabhängig davon, ob Sie den Unfall verschuldet haben; es genügt der ursächliche Zusammenhang. Die zweite ist die Hilfeleistung: Sind Personen verletzt, ist die erforderliche Hilfe zu leisten oder unverzüglich herbeizuholen. Die dritte ist die Verständigung der nächsten Polizeidienststelle.
Der Verstoß gegen diese Pflichten trägt nach § 99 Abs 2 lit a StVO einen Rahmen von 36 € – 2 180 €. Das Gesetz nennt darin ausdrücklich die drei Fälle: wer „nicht anhält, nicht Hilfe leistet oder herbeiholt oder nicht die nächste Polizeidienststelle verständigt".
Ein Punkt, der in der Praxis oft übersehen wird: Diese drei Pflichten sind selbstständig. Wer anhält, aber weder hilft noch meldet, hat zwei davon verletzt. Und wer nach einiger Zeit zurückkehrt, hat die Pflicht zum Anhalten damit nicht rückwirkend erfüllt — er verbessert allerdings seine Lage erheblich, weil die Verständigung dann noch rechtzeitig erfolgen kann.
- 36 € – 2 180 €Strafrahmen für die Verletzung der Unfallpflichten§ 99 Abs 2 lit a StVO
- 3 MonateMindestentzug bei Personenschaden§ 7 Abs 3 Z 5 FSG · § 25 Abs 3 FSG
Folgen
Wann der Führerschein weg ist
Bei einem selbstverschuldeten Unfall mit Personenschaden ist das Nicht-Anhalten und Nicht-Helfen eine bestimmte Tatsache im Sinne des Führerscheingesetzes — mit einer gesetzlichen Mindestentzugsdauer.
Die Schwelle steht in § 7 Abs 3 Z 5 FSG. Wer nach einem Verkehrsunfall mit Personenschaden, den er selbst verursacht hat, nicht sofort anhält oder die erforderliche Hilfe nicht leistet beziehungsweise nicht herbeiholt, verwirklicht damit eine bestimmte Tatsache — und ist so lange nicht verkehrszuverlässig, bis die Mindestzeit verstrichen ist.
Die Dauer folgt der allgemeinen Regel des § 25 Abs 3 FSG: mindestens 3 Monate. Nach oben entscheidet die Behörde nach den Umständen des Einzelfalls; eine gesetzliche Obergrenze nennt das Gesetz für diesen Fall nicht.
Entscheidend ist an dieser Bestimmung das Wort Personenschaden. Bei einem Unfall mit ausschließlich Sachschaden greift § 7 Abs 3 Z 5 FSG nicht — die Verwaltungsstrafe nach § 99 Abs 2 lit a StVO bleibt davon jedoch unberührt. Wer also einen geparkten Wagen streift und weiterfährt, riskiert die Strafe, nicht aber automatisch den Entzug nach dieser Bestimmung.
Und wie überall im Führerscheinrecht gilt: Der Entzug ist ein eigener Bescheid mit einer eigenen Frist und einer eigenen Rechtsmittelbelehrung, und er ergeht neben dem Strafverfahren, nicht in ihm.
Details
Nur Blechschaden — und trotzdem weggefahren
Auch ohne verletzte Person bleiben die Verständigungspflichten aufrecht. Der häufigste Fall ist der angefahrene Außenspiegel auf einem Parkplatz — und die häufigste Fehlannahme ist, dass ein Zettel hinter dem Scheibenwischer genügt.
Auch ohne verletzte Person bleiben die Pflichten des § 4 StVO aufrecht — das Anhalten und die Verständigung der nächsten Polizeidienststelle. Der Strafrahmen dafür ist derselbe wie bei jedem Verstoß gegen die Unfallpflichten.
Die verbreitete Fehlannahme betrifft den Zettel hinter dem Scheibenwischer. Er ist kein Ersatz für die Verständigung: Er stellt nicht sicher, dass die geschädigte Person ihn erhält — er kann verwehen, durchnässen oder von jemand anderem entfernt werden. Wer nur einen Zettel hinterlässt und nicht meldet, hat sich nicht abgesichert, sondern nur das Gefühl davon.
Der sichere Weg auf einem Parkplatz ist deshalb einfach: kurz warten, ob die geschädigte Person kommt; kommt sie nicht, die nächste Polizeidienststelle verständigen. Ein Zettel zusätzlich zur Meldung ist eine Höflichkeit und schadet nicht — er ersetzt die Meldung aber nicht.
Der Strafrahmen ist derselbe wie bei jeder Verletzung der Unfallpflichten: 36 € – 2 180 €. Der Unterschied zum Personenschaden liegt nicht in der Strafdrohung, sondern darin, dass die führerscheinrechtliche Folge des § 7 Abs 3 Z 5 FSG hier nicht ausgelöst wird.
Nicht primärquellengeprüft
Die Sonderregel für den reinen Sachschaden ist hier nicht aus dem Gesetzestext belegt
StVO 1960 § 4 — Sachschadens-Absätze in dieser Runde nicht erschlossen
Die Meldung ist der billigste Teil des Tages
Hintergrund
Verwaltungsstrafe und Strafgericht sind zwei Ebenen
Die Verwaltungsstrafe folgt aus der Straßenverkehrsordnung; wenn eine Person verletzt wurde, kann daneben eine gerichtliche Ebene stehen. Diese Seite benennt sie, beziffert sie aber nicht — dafür ist eine anwaltliche Beurteilung des Einzelfalls der richtige Weg.
Alles, was auf dieser Seite steht, gehört zum Verwaltungsstrafrecht: Die Behörde führt das Verfahren, die Rahmen stehen in der Straßenverkehrsordnung, und am Ende steht ein Bescheid.
Davon getrennt ist das gerichtliche Strafrecht. Wurde bei einem Unfall eine Person verletzt, kommen Tatbestände des Strafgesetzbuchs in Betracht — etwa die fahrlässige Körperverletzung oder das Imstichlassen eines Verletzten. Dafür ist das Strafgericht zuständig, das Verfahren läuft nach eigenen Regeln, und die Folgen sind andere.
Diese Seite beziffert diese Ebene bewusst nicht. Die Recherche für diese Seite hat das Strafgesetzbuch nicht in derselben Tiefe erschlossen wie das Verwaltungsstrafrecht, und ein Strafrahmen aus zweiter Hand wäre in genau der Situation unzuverlässig, in der Verlässlichkeit am meisten zählt. Wenn bei Ihrem Unfall eine Person verletzt wurde, ist eine anwaltliche Beratung nicht eine von mehreren Optionen, sondern der richtige nächste Schritt.
Zwei Verfahren, zwei Zuständigkeiten
StVO 1960 § 99 Abs 2 lit a · StGB — Zuständigkeit des Gerichts
Befunde
Was es dabei nicht gibt
Ein Befund, der die meistgestellte Frage zu diesem Thema beantwortet — und zwar mit Nein.
Keinen festen Betrag für Fahrerflucht
StVO 1960 § 99 Abs 2 lit a · FSG § 7 Abs 3 Z 5
Keinen Katalog mit bundesweit fixen Beträgen
StVO 1960 § 99 · § 100 Abs 5a–5c · KFG 1967 § 134 Abs 3c/3d · § 19 VStG
Nächster Schritt
Führerscheinentzug
Wann die Lenkberechtigung entzogen wird, wie lange mindestens, was bei Alkohol gilt und wie das Vormerksystem wirkt — mit Fundstelle zu jedem Wert.
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Geschwindigkeitsüberschreitung
Die häufigste Übertretung — und die mit den meisten Stufen. Der Rahmen steigt mit der Überschreitung, an zwei Stellen nennt das Gesetz einen fixen Betrag, und ab einer bestimmten Höhe steht nicht mehr das Geld im Vordergrund, sondern der Führerschein und das Fahrzeug.
Strafenkatalog
Einen Katalog mit bundesweit fixen Beträgen gibt es in Österreich nicht. Was es gibt, ist für jede Übertretung ein gesetzlicher Rahmen — und diese Seite zeigt ihn, geordnet nach Bestimmung und mit der Fundstelle daneben.
Ratgeber
Die längeren Antworten: was ein Schreiben wirklich bedeutet, was nach einem Entzug erlaubt bleibt, und woran man erkennt, ob ein Brief echt ist.
Häufige Fragen