Führerschein
Führerscheinentzug
Der Entzug ist die Folge, die wirklich weh tut — und er hängt an ganz anderen Schwellen als die Geldstrafe. Diese Seite zeigt, wann er kommt, wie lange er mindestens dauert, was bei Alkohol gilt und was das Vormerksystem damit zu tun hat.

Überblick
Wann die Lenkberechtigung entzogen wird
Der Entzug hängt nicht an der Höhe der Geldstrafe, sondern an der Verkehrszuverlässigkeit. Das Gesetz zählt die Tatsachen auf, die sie ausschließen — und knüpft daran Mindestdauern, von denen die Behörde nach unten nicht abweichen darf.
Geldstrafe und Entzug sind in Österreich zwei getrennte Entscheidungen mit zwei getrennten Grundlagen. Die Geldstrafe kommt aus der Straßenverkehrsordnung oder aus dem Kraftfahrgesetz und bemisst sich innerhalb eines gesetzlichen Rahmens. Der Entzug kommt aus dem Führerscheingesetz und beantwortet eine andere Frage: ob Sie im Sinne des § 7 FSG noch verkehrszuverlässig sind. Deshalb kann eine vergleichsweise niedrige Strafe mit einem Entzug einhergehen — und eine hohe ohne einen auskommen.
Verkehrszuverlässigkeit ist kein Werturteil über Ihre Person, sondern eine Prognose: Das Gesetz zählt in § 7 Abs 3 FSG „bestimmte Tatsachen" auf, und wer eine davon verwirklicht, gilt so lange als nicht verkehrszuverlässig, bis die gesetzliche Mindestzeit verstrichen ist. Zu diesen Tatsachen gehören die Alkoholdelikte, die schweren Geschwindigkeitsüberschreitungen, das Verlassen des Unfallorts nach einem selbstverschuldeten Unfall mit Personenschaden — und, über das Vormerksystem, die Häufung bestimmter Delikte.
Der Ablauf ist in beiden Fällen derselbe. Zuerst ergeht das Strafverfahren; ein Entzug wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung setzt nach § 26 Abs 3 FSG ausdrücklich voraus, dass die Strafentscheidung der ersten Instanz vorliegt. Erst danach entscheidet die Führerscheinbehörde — in der Regel die Bezirksverwaltungsbehörde oder die Landespolizeidirektion — mit einem eigenen Bescheid über den Entzug. Sie erhalten also zwei Schreiben von möglicherweise zwei verschiedenen Stellen, und beide haben ihre eigene Frist.
Die dritte Ebene, die dabei oft übersehen wird: Die im Gesetz genannten Zeiten sind MINDESTdauern. Nach oben entscheidet die Behörde nach den Umständen des Einzelfalls, und eine gesetzliche Obergrenze nennt das Führerscheingesetz für die meisten Fälle nicht. Wer also liest, der Entzug betrage „3 Monate", liest die Untergrenze, nicht das Ergebnis.
Entzug, Sperre, Einschränkung — drei verschiedene Dinge
FSG §§ 7, 24, 25
Folgen
Alkohol: Stufen, Dauer und begleitende Maßnahmen
Die Alkoholstufen sind auf zwei Gesetze verteilt, und die Entzugsdauer hängt davon ab, welche Stufe erreicht ist und ob innerhalb des gesetzlichen Erinnerungszeitraums schon einmal etwas vorlag. Der Rechner zeigt beides zugleich.
Die erste Besonderheit des österreichischen Alkoholrechts ist, dass es aus zwei Gesetzen besteht. Die allgemeine Grenze von 0,5 ‰ steht im Führerscheingesetz, und ihre Verletzung wird nach § 37a FSG mit 300 € – 3 700 € bestraft — aber ausdrücklich nur, „sofern nicht auch ein Verstoß gegen § 99 Abs 1 bis 1b StVO vorliegt". Ab 0,8 ‰ greift nämlich die Straßenverkehrsordnung: § 5 Abs 1 StVO erklärt eine Person ab diesem Wert „jedenfalls" für beeinträchtigt, und ab dort gelten die eigenen, höheren Rahmen des § 99 StVO.
Praktisch heißt das: Die FSG-Zone ist der Bereich zwischen 0,5 ‰ und der StVO-Schwelle, und darüber übernimmt eine dreistufige Leiter. Die unterste Stufe des § 99 Abs 1b reicht von 0,8 ‰ aufwärts und trägt 800 € – 3 700 €; die mittlere Stufe des Abs 1a beginnt bei 1,2 ‰ mit 1 200 € – 4 400 €; die höchste Stufe des Abs 1 beginnt bei 1,6 ‰ und reicht bis 1 600 € – 5 900 €. Die Bemessung innerhalb dieser Rahmen ist Sache der Behörde und richtet sich nach § 19 VStG.
Wichtig ist, dass die Beeinträchtigung nicht erst mit einem Messwert beginnt. § 99 Abs 1b erfasst auch die Beeinträchtigung unterhalb der „jedenfalls"-Schwelle und ebenso die Beeinträchtigung durch Suchtmittel, für die es keinen Grenzwert gibt. Der Messwert ist ein Beweismittel, keine Voraussetzung.
Für die Lenkberechtigung entscheidet § 26 FSG. Eine erstmalige Übertretung der untersten Stufe kostet mindestens 1 Monat; die mittlere Stufe mindestens 4 Monate; die höchste Stufe mindestens 6 Monate. Kommt innerhalb des gesetzlichen Erinnerungszeitraums von 5 Jahren eine weitere Übertretung dazu, steigt die Mindestdauer stufenweise — bis zu 12 Monate bei der höchsten Stufe nach einer früheren höchsten Stufe. Liegt die gleichartige Übertretung länger als 5 Jahre zurück, gilt die neue wieder als erstmalig.
Neben der Dauer ordnet § 24 Abs 3 FSG begleitende Maßnahmen an, und sie sind der Teil, der in der Praxis am meisten Zeit und Geld kostet. Bei einer erstmaligen Übertretung der untersten Stufe ist das ein Verkehrscoaching. Bei einer Wiederholung innerhalb von 5 Jahren, bei der mittleren und bei der höchsten Stufe ist es eine Nachschulung. Bei der höchsten Stufe kommen — auch beim ersten Mal — ein amtsärztliches Gutachten und eine verkehrspsychologische Stellungnahme dazu. Ohne Absolvierung endet der Entzug nicht: Die Lenkberechtigung wird erst wieder ausgefolgt, wenn die angeordnete Maßnahme nachgewiesen ist.
Folge
Die Verweigerung ist die höchste Stufe, nicht der Ausweg
StVO 1960 § 99 Abs 1 lit b und lit c
Verordnung, nicht Marktpreis
Was die Kurse kosten, regeln Verordnungen
FSG-NV § 11 (BGBl II 357/2002 idF 208/2024) · FSG-DV § 15 (BGBl II 320/1997 idF 318/2025)
Ihre Angaben
Die Entzugsdauer hängt davon ab, ob innerhalb des gesetzlichen Erinnerungszeitraums bereits eine gleichartige Übertretung vorlag — und welcher Stufe sie zuzuordnen war.
Ergebnis
Rahmen mit MindeststrafeStrafrahmen
300 € – 3 700 €
FSG §14 Abs 8 iVm §37a
Die Behörde bemisst innerhalb des Rahmens (§ 19 VStG) und berücksichtigt dabei Einkommen, Vermögen und Sorgepflichten. Einen bundesweit fixen Betrag gibt es für diese Übertretung nicht.
Lenkberechtigung
kein Entzug
Diese Übertretung ist ein Vormerkdelikt (§ 30a FSG): nach Rechtskraft wird sie in das Führerscheinregister eingetragen — rückwirkend zum Deliktszeitpunkt und unabhängig von der Höhe der Geldstrafe.
FSG-Mindestdauer
Dauer, Sperrfrist und wann die Sache verjährt
Alle Werte sind MINDESTdauern. Nach oben entscheidet die Behörde; eine gesetzliche Obergrenze nennt das Gesetz nicht — auch das ist ein Befund und keine Lücke.
Die am häufigsten gestellte Frage dieses Themenfelds lautet, wie lange es dauert. Die Antwort hat drei Teile, und nur der erste steht in der Tabelle unten.
Der erste Teil ist die gesetzliche Mindestdauer. Sie ergibt sich aus der Stufe und aus der Vorgeschichte und ist für die Behörde bindend — sie darf nicht darunter gehen. Der zweite Teil ist der Zuschlag: Nach § 25 Abs 3 FSG verlängert sich ein Entzug wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit um 2 Wochen je bereits eingetragener Vormerkung. Wer also schon Eintragungen hat, bekommt nicht dieselbe Dauer wie jemand ohne. Der dritte Teil ist die Verlängerung nach Ermessen: Über der Mindestdauer entscheidet die Behörde nach den Umständen, und für die meisten Fälle nennt das Gesetz keine Obergrenze.
Wann die Dauer zu laufen beginnt, entscheidet nicht der Tag der Tat. Maßgeblich ist der Zeitpunkt, den Ihr Entzugsbescheid nennt — er steht dort ausdrücklich, und er ist die einzige verbindliche Antwort auf diese Frage. Die Fristenregeln zur Abgabe des Führerscheindokuments waren nicht Teil der Primärquellen-Runde für diese Seite und werden hier deshalb nicht als Regel behauptet.
Vom Entzug zu unterscheiden ist die Verjährung des Strafverfahrens. Sie kennt in Österreich drei Uhren: Die Verfolgungsverjährung von 1 Jahr beendet die Sache, wenn die Behörde in dieser Zeit keine Verfolgungshandlung setzt — und eine Anonymverfügung ist ausdrücklich KEINE solche Handlung. Die Strafbarkeitsverjährung von 3 Jahre begrenzt, wie lange eine Strafe überhaupt noch verhängt werden darf. Die Vollstreckungsverjährung von ebenfalls 3 Jahre begrenzt, wie lange eine rechtskräftige Strafe eingetrieben werden darf; Zeiten im Ausland werden dabei nicht eingerechnet.
- 3 MonateMindestentzug bei mangelnder Verkehrszuverlässigkeit§ 25 Abs 3 FSG
- 2 WochenZuschlag je eingetragener Vormerkung§ 25 Abs 3 FSG
- 1 JahrVerfolgungsverjährung§ 31 Abs 1 VStG
← Tabelle seitlich scrollen →
| Fall | Frühere Übertretung | Mindestentzug | Einstufung |
|---|---|---|---|
| unterste Stufe | — | 1 Monat | EntzugStufe II |
| mittlere Stufe | — | 4 Monate | EntzugStufe II |
| höchste Stufe | — | 6 Monate | EntzugStufe III |
| unterste Stufe | mittlere Stufe | 6 Monate | EntzugStufe III |
| mittlere Stufe | mittlere Stufe | 8 Monate | EntzugStufe III |
| mittlere Stufegilt für 1a ODER 1b binnen 5 Jahren nach einem Abs-1-Delikt (§ 26 Abs 2 Z3) | höchste Stufe | 8 Monate | EntzugStufe III |
| höchste Stufe | mittlere Stufe | 10 Monate | EntzugStufe IV |
| höchste Stufe | höchste Stufe | 12 Monate | EntzugStufe IV |
unterste Stufe — § 26 Abs 1: 3 Monate wenn zugleich § 7 Abs 3 Z 4–6-Übertretung ODER selbstverschuldeter Unfall; 6 Monate wenn zugleich Z3
- Geltungszeitraum
- FSG §§ 24–26 idF BGBl. I Nr. 17/2026 (in Kraft 24.04.2026)
- Fundstelle
- FSG §§ 24–26 idF BGBl. I Nr. 17/2026
Geplante Änderung
- ab 01.09.2026: Das Register für Vormerkungen wird im Gesetz nur anders bezeichnet. An den Beträgen, den Fristen, den Vormerkdelikten und den Entzugsdauern ändert sich dadurch nichts.BGBl. I Nr. 18/2026 · FSG § 30a · FSG § 26
Korrektur
Ab wie vielen Punkten ist der Führerschein weg?
Die am häufigsten gestellte Frage in diesem Themenfeld beruht auf einem Modell, das es in Österreich nicht gibt. Die Korrektur ist wertvoller als jede Zahl.
Es gibt in Österreich kein Punktekonto. Es gibt keinen Punktestand, keine Punkteabfrage, keine Stelle, bei der man „seine Punkte" erfragen könnte, und folglich auch keine Zahl, ab der die Lenkberechtigung entzogen wird. Wer nach Punkten sucht, sucht nach dem deutschen Fahreignungsregister — einem System, das Österreich nie eingeführt hat.
Was Österreich stattdessen hat, ist das Vormerksystem der §§ 30a und 30b FSG. Der Unterschied ist nicht kosmetisch, sondern strukturell. Ein Punktesystem summiert Bewertungen: viele kleine Verstöße können sich zu einer Konsequenz addieren. Das Vormerksystem summiert nichts. Es führt einen abschließenden Katalog von 13 Delikten, und nur eine Eintragung aus genau diesem Katalog zählt. Alles andere — auch eine teure Strafe — erzeugt überhaupt keinen Eintrag.
Die zweite strukturelle Differenz ist das Zeitfenster. Im Punktesystem verfallen Punkte einzeln nach ihrer eigenen Frist. Im Vormerksystem gibt es kein Verfallsdatum für den Eintrag; was befristet ist, sind die RECHTSFOLGEN: Sie treten nur ein, wenn die Delikte innerhalb eines rollierenden Fensters von 2 Jahren liegen — und ein zweites zählbares Delikt in diesem Fenster streckt es auf 3 Jahre.
Und die dritte: Die Konsequenzen sind nicht gestuft nach Punktzahl, sondern nach der ANZAHL der Ereignisse. Die zweite zählbare Vormerkung löst eine besondere Maßnahme aus, die dritte den Entzug. Dazwischen gibt es nichts zu „sammeln".
In Österreich gar nicht — es gibt kein Punktekonto, keinen Punktestand und keine Punkteabfrage.
FSG §§ 30a, 30b · § 7 Abs 3
Vormerkdelikte
Das Vormerksystem im Einzelnen
Das Vormerksystem zählt Ereignisse, nicht Punkte. Entscheidend ist, wie viele zählbare Vormerkungen innerhalb des Konsequenzfensters liegen — die zweite führt zu einer Maßnahme, die dritte zum Entzug.
Der Deliktskatalog des § 30a Abs 2 FSG ist abschließend. Er umfasst derzeit 13 Ziffern und reicht von der Alkoholgrenze des § 14 Abs 8 FSG über die Gefährdung von Fußgängern am Schutzweg, den technisch gemessenen zu geringen Sicherheitsabstand, die Vorrangverletzung bei „Halt" mit Nötigung, das Rotlicht mit Nötigung des Querverkehrs, die Behinderung von Einsatzfahrzeugen und der Rettungsgasse, Tunnel- und Eisenbahnkreuzungsdelikte bis zum verkehrsgefährdenden technischen Zustand und zur Kindersicherung. Was nicht in diesem Katalog steht, erzeugt keine Vormerkung — unabhängig davon, wie hoch die Strafe war.
Die Eintragung ist für die Behörde zwingend, sobald die Strafentscheidung rechtskräftig ist, und sie wird auf den Tag der Tat zurückdatiert. Wurden in einer Tat mehrere Vormerkdelikte verwirklicht, entsteht trotzdem nur EINE Vormerkung. Auf den Umstand, dass eine Vormerkung eingetragen wird, muss die Behörde im Strafbescheid hinweisen — das ist in der Praxis die zuverlässigste Art, es zu erfahren.
Die zweite zählbare Vormerkung im Fenster löst nach § 30b FSG eine besondere Maßnahme aus. Das Gesetz stellt dafür ein geschlossenes Menü von 6 Maßnahmen bereit — Nachschulung, Perfektionsfahrt, Fahrsicherheitstraining, ein Ladungssicherungsseminar, eine Erste-Hilfe-Unterweisung und ein Kindersicherungskurs. Welche davon auf welches Delikt entfällt, ist an eine Verordnung delegiert, und die Behörde ordnet die passende Maßnahme an. Wer die Anordnung nicht innerhalb der von der Behörde gesetzten Frist befolgt, dem wird die Lenkberechtigung entzogen — und zwar bis zur Befolgung.
Die dritte zählbare Vormerkung im Fenster — oder ein neues Delikt, nachdem bereits eine Maßnahme angeordnet wurde — begründet eine bestimmte Tatsache nach § 7 Abs 3 Z 14 beziehungsweise Z 15 FSG. Damit ist die Verkehrszuverlässigkeit weg, und es folgt ein Entzug von mindestens 3 Monate. Für diesen Fall schließt § 7 Abs 4 FSG ausdrücklich aus, dass verstrichene Zeit oder Wohlverhalten mildernd berücksichtigt werden — und der Zuschlag von 2 Wochen je Vormerkung gilt hier gerade nicht, weil dieselben Eintragungen nicht doppelt verwertet werden dürfen.
Fundstelle
Welche Maßnahme auf welches Delikt entfällt, regelt die FSG-DV
FSG-DV § 13f (BGBl II 320/1997 idF 318/2025) · FSG § 30b Abs 3 und Abs 6
Ihre Angaben
Gemeint sind rechtskräftig bestrafte Vormerkdelikte, deren Konsequenzfenster noch offen ist. Mehrere Delikte in Tateinheit zählen als EINE Vormerkung.
Wirkung auf andere EntzügeJe bereits eingetragener Vormerkung verlängert sich ein ANDERER Entzug wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit um 14 Tage.Für den Entzug wegen der dritten Vormerkung selbst gilt dieser Zuschlag ausdrücklich nicht — sonst würde dieselbe Eintragung zweimal gewertet.
Ergebnis
Rahmen ohne MindeststrafeLenkberechtigung
kein Entzug
Was das bedeutet
- Was es nicht gibtÖsterreich hat KEIN Punktesystem: es gibt kein Punktekonto, keinen Punktestand und keine Punkteabfrage. Was stattdessen gilt, ist das Vormerksystem nach § 30a FSG — ein Ereignisregister mit einem abschließenden Deliktskatalog und einem Konsequenzfenster, das sich nach der zweiten zählbaren Eintragung verlängert.
- 1. Vormerkung — Fenster öffnet
- Grundfenster
- Verlängerung durch die zweite zählbare Vormerkung
Wann die zweite und die dritte Vormerkung innerhalb des Fensters liegen, gibt das Gesetz nicht vor — gezählt wird, dass sie hineinfallen. Deshalb steht auf der Achse nur, was das Gesetz festlegt: der Beginn und die beiden Fensterlängen.
- 1. Vormerkung
Eintragung
Die erste zählbare Vormerkung eröffnet das Konsequenzfenster. Sie allein zieht weder eine besondere Maßnahme noch einen Entzug nach sich — sie setzt den Zeitraum in Gang, in dem weitere Eintragungen zählen.
- 2. Vormerkung
Besondere Maßnahme
Die Behörde ordnet die passende Maßnahme an. Die Zuordnung der Maßnahmen zu den einzelnen Delikten regelt § 13f der Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung (FSG-DV) — Alkohol-Vormerkungen führen etwa zur Nachschulung, eine Kindersicherungs-Vormerkung zum Kindersicherungskurs. Treffen mehrere Delikte zusammen, wählt die Behörde die Maßnahme nach dem Schwerpunkt.
- 3. Vormerkung
Entzug
Die Verkehrszuverlässigkeit gilt als nicht mehr gegeben; die Lenkberechtigung ist zu entziehen. Verstrichene Zeit und Wohlverhalten sind hier ausdrücklich NICHT zu berücksichtigen.
- Geltungszeitraum
- FSG § 30a idF BGBl. I Nr. 76/2019 (01.09.2019)
- Fundstelle
- FSG § 30a idF BGBl. I Nr. 76/2019; § 30b idF BGBl. I Nr. 17/2026; § 7 idF BGBl. I Nr. 154/2021; § 25 idF BGBl. I Nr. 15/2005
Geplante Änderung
- ab 01.09.2026: Das Register für Vormerkungen wird im Gesetz nur anders bezeichnet. An den Beträgen, den Fristen, den Vormerkdelikten und den Entzugsdauern ändert sich dadurch nichts.BGBl. I Nr. 18/2026 · FSG § 30a · FSG § 26
Alltag
Was Sie während des Entzugs noch fahren dürfen
Der Entzug betrifft die Lenkberechtigung — und damit nicht automatisch alles, was Räder hat. Entscheidend ist, ob das Fahrzeug überhaupt eine Lenkberechtigung voraussetzt.
Ein Entzugsbescheid nimmt Ihnen die Berechtigung, Kraftfahrzeuge der entzogenen Klassen zu lenken. Er verbietet Ihnen nicht die Fortbewegung. Die Trennlinie verläuft dort, wo das Kraftfahrgesetz und das Führerscheingesetz für ein Fahrzeug eine Lenkberechtigung verlangen.
Das Fahrrad verlangt keine. Es ist kein Kraftfahrzeug, und ein Entzug der Lenkberechtigung erfasst es nicht. Das gilt in der Grundregel auch für das Elektrofahrrad in der Bauart, die der Gesetzgeber dem Fahrrad gleichstellt, und für den E-Scooter, den die Straßenverkehrsordnung wie ein Fahrrad behandelt. Für alle drei gelten allerdings die Alkoholbestimmungen der StVO weiter — beeinträchtigtes Radfahren ist eine eigene Übertretung und kann bei entsprechendem Gewicht auch auf die Verkehrszuverlässigkeit durchschlagen.
Das Moped und das Mofa verlangen dagegen eine Berechtigung — den Mopedausweis beziehungsweise die Klasse AM. Ob Sie damit fahren dürfen, hängt deshalb ausschließlich davon ab, was im Bescheid steht: Der Entzug kann sich auf einzelne Klassen beschränken oder alle erfassen. Lesen Sie den Spruch des Bescheids, nicht die Begründung — dort steht, welche Klassen betroffen sind und ab wann.
Die vierte Kategorie ist die gefährlichste, weil sie so harmlos aussieht: das Lenken trotz Entzug. Wer während des Entzugs ein Fahrzeug der entzogenen Klasse lenkt, begeht nicht nur eine weitere Verwaltungsübertretung, sondern liefert der Behörde einen neuen Anhaltspunkt für die Verkehrszuverlässigkeit — mit den entsprechenden Folgen für die Dauer.
Der Bescheid entscheidet, nicht die Faustregel
FSG §§ 24, 25 — Umfang und Beginn im Bescheid
Nicht primärquellengeprüft
Welche Fahrzeuge eine Lenkberechtigung verlangen, ist hier nicht aus dem Gesetzestext belegt
KFG 1967 · FSG — Fahrzeug- und Klassendefinitionen, in dieser Runde nicht erschlossen
Sonderfall
Drogen und Cannabis am Steuer
Für Suchtmittel kennt das österreichische Recht keinen Grenzwert wie beim Alkohol. Es fragt nach der Beeinträchtigung — und das verschiebt die ganze Beweisführung.
Beim Alkohol gibt es einen Messwert und eine Schwelle, ab der die Beeinträchtigung „jedenfalls" vorliegt. Für Suchtmittel gibt es beides nicht. § 5 Abs 1 StVO verbietet das Lenken in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand, ohne eine Konzentration zu nennen, und § 99 Abs 1b StVO stellt diesen Fall unter denselben Strafrahmen von 800 € – 3 700 € wie die unterste Alkoholstufe.
Der Nachweis läuft deshalb anders. Am Anfang steht der Verdacht des Organs, dann eine klinische Untersuchung durch einen dafür besonders geschulten Arzt, und erst wenn diese eine Beeinträchtigung ergibt, folgt in der Regel die Blutabnahme zur Bestimmung der Substanz. Der Laborwert allein begründet die Übertretung nicht — es geht um den Zustand zum Zeitpunkt der Fahrt, nicht um die Nachweisbarkeit einer Substanz Tage später.
Für die Lenkberechtigung greift derselbe Mechanismus wie beim Alkohol: Die Übertretung begründet eine bestimmte Tatsache nach § 7 FSG, und daran hängen Entzugsdauer und begleitende Maßnahmen. Ob im Suchtmittelfall zusätzlich eine gesundheitliche Eignungsprüfung angeordnet wird, richtet sich nach Bestimmungen, die für diese Seite nicht primärquellenmäßig erschlossen wurden — die Anordnung stünde in Ihrem Bescheid, und dieser ist die verbindliche Auskunft.
Was diese Seite nicht leisten kann und nicht behauptet: eine Aussage darüber, ab welcher Menge, welchem Zeitabstand oder welchem Laborwert eine Beeinträchtigung angenommen wird. Das ist eine medizinisch-sachverständige Frage des Einzelfalls, und die Recherche für diese Seite hat dazu bewusst keinen Wert erhoben.
Verwaltungsrecht und Suchtmittelrecht sind zwei Verfahren
StVO 1960 § 5 Abs 1 · § 99 Abs 1b
Verfahren
Einspruch, Beschwerde und die aufschiebende Wirkung
Gegen die Strafe und gegen den Entzug wehrt man sich getrennt — und die Frage, ob ein Rechtsmittel den Entzug aufhält, hat eine unangenehm klare Antwort.
Gegen die Strafverfügung steht Ihnen der Einspruch offen: binnen 2 Wochen ab Zustellung, formfrei und auch mündlich bei der Behörde, die sie erlassen hat. Der Einspruch setzt die Strafverfügung zur Gänze außer Kraft und eröffnet das ordentliche Ermittlungsverfahren; er gilt zugleich als Rechtfertigung. Ergeht danach ein Straferkenntnis, darf darin keine höhere Strafe verhängt werden als in der aufgehobenen Strafverfügung.
Gegen das Straferkenntnis ist die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht binnen 4 Wochen ab Zustellung vorgesehen. Sie wird bei der Behörde eingebracht, die den Bescheid erlassen hat.
Der Entzugsbescheid ist davon unabhängig. Er ist eine eigene Entscheidung der Führerscheinbehörde, hat eine eigene Rechtsmittelbelehrung und eine eigene Frist — und wer nur gegen die Strafe vorgeht, hat gegen den Entzug nichts unternommen. Umgekehrt gilt dasselbe.
Die für Betroffene wichtigste Frage ist die nach der aufschiebenden Wirkung: Bleibt der Führerschein während des Verfahrens gültig? Für einen Fall beantwortet das Gesetz sie ausdrücklich — die Beschwerde gegen einen Beschlagnahmebescheid nach dem Raser-Paket hat keine aufschiebende Wirkung. Für den Entzugsbescheid selbst wurde die Frage in der Primärquellen-Runde für diese Seite nicht erschlossen, und sie wird hier deshalb nicht allgemein beantwortet: Ob die aufschiebende Wirkung ausgeschlossen wurde, steht im Bescheid und in seiner Rechtsmittelbelehrung. Verlassen Sie sich auf diesen Text, nicht auf eine allgemeine Auskunft.
Ein Punkt, der die Kostenrechnung verändert: Das ordentliche Verfahren ist nicht kostenlos. Ein Straferkenntnis trägt einen Kostenbeitrag von 10 % der verhängten Strafe, mindestens aber 10 €. Wer Einspruch erhebt und im ordentlichen Verfahren unterliegt, zahlt diesen Beitrag zusätzlich zur Strafe. Das ist kein Grund, auf ein Rechtsmittel zu verzichten — aber es ist ein Grund, die Entscheidung bewusst zu treffen.
Folge
Zwei Bescheide, zwei Fristen
VStG § 49 · VwGVG § 7 Abs 4 · FSG § 24
Hintergrund
Was der Entzug für Beruf und Versicherung bedeutet
Zwei Folgen liegen außerhalb des Verwaltungsstrafrechts und werden trotzdem am häufigsten gefürchtet: der Arbeitsplatz und der Versicherungsschutz.
Für den Arbeitsplatz gilt: Der Entzug selbst ist kein Kündigungsgrund und keine arbeitsrechtliche Sanktion. Ob er einer wird, hängt davon ab, ob das Lenken eines Fahrzeugs zu den geschuldeten Aufgaben gehört. Wer als Berufskraftfahrerin oder als Außendienstmitarbeiter beschäftigt ist, kann die vertraglich geschuldete Leistung während des Entzugs nicht erbringen — und daraus können arbeitsrechtliche Konsequenzen folgen. Das ist eine arbeitsrechtliche Frage, keine verwaltungsstrafrechtliche, und die Beurteilung gehört zur Arbeiterkammer oder zu einer arbeitsrechtlich spezialisierten Vertretung.
Für die Klassen C und D kommt eine Besonderheit dazu: Für sie gilt nach § 20 Abs 4 FSG die verschärfte Alkoholgrenze von 0,1 ‰, und ihre Verletzung ist zugleich ein Vormerkdelikt. Was für einen Pkw-Lenker noch unterhalb jeder Schwelle liegt, ist hier bereits eine Übertretung mit Registerfolge.
Für die Versicherung ist zwischen den Sparten zu unterscheiden. Die Haftpflichtversicherung leistet gegenüber dem Geschädigten auch dann, wenn die Lenkerin oder der Lenker grob fahrlässig oder unter Alkoholeinfluss gefahren ist — das ist der Sinn der Pflichtversicherung. Sie kann sich das Geleistete danach jedoch beim Versicherungsnehmer regressieren, in den in den Versicherungsbedingungen und im Gesetz vorgesehenen Grenzen. Die Kaskoversicherung hat diese Bindung nicht: Alkohol- und Suchtmitteldelikte sind dort regelmäßig als Obliegenheitsverletzung ausgestaltet, mit Leistungsfreiheit als Folge.
Beide Punkte hängen an Ihrem konkreten Vertrag und an Ihrem konkreten Fall. Diese Seite nennt die Mechanik, nicht das Ergebnis — für Letzteres sind Ihre Versicherungsbedingungen und eine rechtliche Beratung die richtigen Quellen.
Nicht primärquellengeprüft
Arbeits- und Versicherungsrecht liegen außerhalb der Quellenbasis dieser Seite
Außerhalb der Quellenbasis (StVO · KFG · FSG · VStG · VwGVG)
Sonderfall
Probeführerschein: schärfere Regeln, andere Folgen
In der Probezeit gilt eine eigene Alkoholgrenze — und ihre Verletzung führt nicht in erster Linie zu einer Geldstrafe, sondern zu einer Anordnung.
Die Probezeit dauert nach § 4 FSG 3 Jahre und gilt für alle Klassen außer AM und F. In dieser Zeit liegt die Alkoholgrenze bei 0,1 ‰ statt bei 0,5 ‰, und es gilt zusätzlich ein Alkoholverbot während der gesamten Fahrt — Pausen eingeschlossen.
Die Rechtsfolge ist an dieser Stelle anders gebaut, als die meisten erwarten. Ein Verstoß gegen die Probezeit-Alkoholgrenze allein ist nach § 4 Abs 7 FSG „nur mit der Anordnung einer Nachschulung zu ahnden" — es gibt dafür keine eigene Geldstrafzeile. Erst wenn zugleich gegen die StVO oder gegen § 14 Abs 8 FSG verstoßen wurde, kommen die normalen Geldstrafen dazu.
Was die Anordnung kostet, ist die Zeit: Jede angeordnete Nachschulung verlängert die Probezeit um 1 Jahr. Und sie muss befolgt werden — wer sie nicht innerhalb von 4 Monaten absolviert, bei dem geht die Behörde nach § 24 Abs 3 FSG vor, was auf den Entzug bis zur Befolgung hinausläuft.
Für alle übrigen Übertretungen gilt in der Probezeit dasselbe Recht wie sonst — mit dem Unterschied, dass mehrere Delikte der Führerscheinbehörde gemeldet werden und deshalb schneller sichtbar werden. Das Handyverbot ist dafür das praktisch wichtigste Beispiel.
Fahrzeug
Wenn das Fahrzeug selbst betroffen ist
Oberhalb bestimmter Schwellen geht es nicht mehr nur um die Lenkberechtigung: das Gesetz sieht die vorläufige Beschlagnahme und in weiterer Folge den Verfall des Fahrzeugs vor.
Seit dem Raser-Paket kennt die Straßenverkehrsordnung eine Stufe oberhalb des Entzugs. Wird eine Überschreitung von über 60 km/h im Ortsgebiet und über 70 km/h außerhalb technisch festgestellt, ist das Fahrzeug an Ort und Stelle vorläufig zu beschlagnahmen — das Gesetz stellt das nicht ins Ermessen der Organe. Diese vorläufige Beschlagnahme erlischt allerdings, wenn die Behörde nicht binnen 2 Wochen einen entsprechenden Bescheid erlässt.
Für den Bescheid selbst kennt § 99b StVO zwei voneinander unabhängige Wege: entweder dieselbe Schwelle und zusätzlich ein Entzug wegen einer der einschlägigen Tatsachen innerhalb der letzten 4 Jahre, oder eine Überschreitung von über 80 km/h im Ortsgebiet und über 90 km/h außerhalb für sich allein.
Der Verfall nach § 99c StVO tritt ZUSÄTZLICH zur Geldstrafe ein, nicht an ihrer Stelle, und setzt voraus, dass er geboten erscheint, um weitere gleichartige Übertretungen zu verhindern. Vom Verwertungserlös fließen 70 % in den Österreichischen Verkehrssicherheitsfonds.
Gehört das Fahrzeug jemand anderem und ist dieses Recht nachgewiesen, wird es an die berechtigte Person herausgegeben. An die Stelle des Verfalls tritt dann ein persönliches Lenkverbot für dieses Fahrzeug, das im Führerscheinregister vermerkt wird — und ein Verstoß dagegen trägt einen eigenen Rahmen von 700 € – 2 200 €.
Folgen
Beschlagnahme und Verfall
Geplante Änderung
- ab 01.10.2027: Die Bestimmungen über Beschlagnahme und Verfall werden neu gefasst. Der Nachfolgetext ist auf dieser Seite noch nicht abgebildet.BGBl. I Nr. 15/2026 · StVO 1960 § 99b · StVO 1960 § 99d
StVO 1960 §§ 99a, 99b, 99c
Befunde
Was es dabei nicht gibt
Drei Annahmen, die regelmäßig aus dem deutschen Recht übernommen werden und in Österreich keine Entsprechung haben.
Die folgenden drei Befunde sind Ergebnisse der Recherche, keine Auslassungen. Jeder von ihnen beantwortet eine Frage, die in Österreich häufig gestellt wird, weil sie in Deutschland eine Antwort hat — und jeder von ihnen trägt seine Fundstelle wie ein Wert.
Kein Punktesystem
FSG §§ 30a, 30b · § 7 Abs 3
Keine gesetzliche Löschfrist für eine Vormerkung
FSG § 30a Abs 4 und Abs 5
Keine Promille-Grenze zur Straftat
StVO 1960 § 99 Abs 1–1b · StGB §§ 81, 88, 89
Nächster Schritt
Strafrahmen berechnen
Überschreitung, Ortsgebiet oder Freilandstraße — der Rechner zeigt den Strafrahmen, das anwendbare Instrument und die Folgen für die Lenkberechtigung.
Weiterlesen
Geschwindigkeitsüberschreitung
Die häufigste Übertretung — und die mit den meisten Stufen. Der Rahmen steigt mit der Überschreitung, an zwei Stellen nennt das Gesetz einen fixen Betrag, und ab einer bestimmten Höhe steht nicht mehr das Geld im Vordergrund, sondern der Führerschein und das Fahrzeug.
Anonymverfügung und die anderen drei
Vier Schreiben, vier Regeln. Der Name oben auf dem Blatt entscheidet über Höchstbetrag, Rechtsmittel, Frist und darüber, ob überhaupt etwas eingetragen wird — und dieser Unterschied ist wichtiger als der Betrag darunter.
Ratgeber
Die längeren Antworten: was ein Schreiben wirklich bedeutet, was nach einem Entzug erlaubt bleibt, und woran man erkennt, ob ein Brief echt ist.
Häufige Fragen