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Was der Führerschein kostet

Jede Zeile hier ist ein fixer Betrag aus einer Verordnung oder einem Gesetz. Was diese Seite nicht tut, ist sie zusammenzuzählen: das Kostenblatt der Behörde ist dafür vorgesehen, und zwei Positionen darauf beziffert keine Verordnung.

Was der Staat verlangt

Jede Zeile ein fixer Betrag aus einer Verordnung oder einem Gesetz.

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Gesetzlich festgesetzte Gebühren rund um Fahrprüfung und Führerschein
GebührWofürBetragAn wen
Theoretische Fahrprüfungje Antritt zu EINEM Modul — ein Erstbewerber um die Klasse B tritt zu zwei Modulen an (GW und B), und ein einzeln nicht bestandenes Modul wird einzeln neu verrechnetTheorieprüfung5,50 €die Behörde oder die vom Landeshauptmann bestellte Stelle
Praktische Fahrprüfungje KlassePraktische Prüfung60 €die Behörde oder die vom Landeshauptmann bestellte Stelle
Führerschein auf Grund der Erteilung der LenkberechtigungFührerschein90 €den Bund (Bundesgebühr)
Führerschein als DuplikatDuplikat73 €den Bund (Bundesgebühr)
Bundesverwaltungsabgabe für die Erteilung einer Lenkberechtigung§ 14 Tarifpost 16 Abs. 4 GebG stellt die in Tarifpost 16 Abs. 1 und 2 angeführten Amtshandlungen ausdrücklich von den Verwaltungsabgaben des Bundes frei. Ob diese Befreiung im Einzelfall auch die Erteilung nach Tarifpost 380a erfasst, entscheidet die Behörde — diese Seite zählt die Zeilen deshalb nicht zusammen.Verwaltungsabgabe21,80 €die Behörde
Kostenbeitrag bei Verlängerung der LenkberechtigungVerlängerung16 €die Behörde
Geltungszeitraum
FSG-PV § 15 Abs. 1; GebG § 14 TP 16; BVwAbgV Anlage 1 TP 380a; FSG-DV § 4
Fundstelle
Fahrprüfungsverordnung – FSG-PV, BGBl. II Nr. 321/1997; Gebührengesetz 1957; Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983 — RIS, Fassung vom 13.08.2026 — abgerufen 13.08.2026

Die Theoriegebühr fällt je Modul an

Nicht einmal für die ganze Theorieprüfung.

§ 15 Abs. 1 Z 1 FSG-PV setzt 5,50 € je Antritt zu EINEM Modul fest. Weil ein Erstbewerber nach § 1 Abs. 3 FSG-PV das Modul Grundwissen und das klassenspezifische Modul absolviert, fällt die Gebühr vor der ersten Prüfung mehrfach an — und ein einzeln nicht bestandenes Modul wird bei der Wiederholung auch einzeln verrechnet.

Geltungszeitraum
FSG-PV § 15 Abs. 1 Z 1; § 1 Abs. 3
Fundstelle
Fahrprüfungsverordnung – FSG-PV, BGBl. II Nr. 321/1997 — RIS, Fassung vom 13.08.2026 — abgerufen 13.08.2026

Diese Seite zählt die Zeilen nicht zusammen

Dafür ist ein anderes Dokument vorgesehen — und zwar von Gesetzes wegen.

§ 11 Abs. 6b FSG verlangt, dass die im Verfahren angefallenen Kosten einschließlich der Prüfungsgebühr für den Kandidaten auf einem Kostenblatt in übersichtlicher Form dargestellt werden; Anlage 3 der FSG-PV ist das Formular dazu. Genau dieses Blatt nennt zwei Positionen — die Führerscheingebühr und die Expressherstellung —, deren Höhe keine Verordnung unter diesem Namen beziffert. Dazu kommt, dass § 14 Tarifpost 16 Abs. 4 GebG die dort genannten Amtshandlungen von den Verwaltungsabgaben des Bundes befreit, sodass nicht jede Zeile oben in jedem Fall anfällt.

Wer rechnet

Die Summe kommt von der Behörde

Deshalb steht hier keine Gesamtsumme. Was ein Führerschein im Einzelfall kostet, ergibt das Kostenblatt, das die Behörde nach bestandener Prüfung aushändigt — und der damit ausgehändigte vorläufige Führerschein gilt nach Anlage 3 FSG-PV für vier Wochen, eine Frist, die nicht verlängert werden kann.

Geltungszeitraum
FSG § 11 Abs. 6b; FSG-PV Anlage 3; GebG § 14 TP 16 Abs. 4
Fundstelle
Führerscheingesetz – FSG, BGBl. I Nr. 120/1997; Fahrprüfungsverordnung – FSG-PV, BGBl. II Nr. 321/1997; Gebührengesetz 1957 — RIS, Fassung vom 13.08.2026 — abgerufen 13.08.2026

Absage und Abbruch

Eine Regel anderer Art — und deshalb keine Zeile in der Tabelle.

Wer den Termin für die praktische Prüfung nicht rechtzeitig absagt, und ebenso der Fall eines Abbruchs aus den in § 6 Abs. 10 FSG-PV genannten Gründen, führt dazu, dass ein Teil der Prüfungsgebühr einbehalten wird. Das ist ein Anteil und kein fixer Betrag — eine andere Art von Regel als jede Zeile oben —, und deshalb steht es hier im Text statt in der Tabelle.

Geltungszeitraum
FSG-PV § 15 Abs. 2
Fundstelle
Fahrprüfungsverordnung – FSG-PV, BGBl. II Nr. 321/1997 — RIS, Fassung vom 13.08.2026 — abgerufen 13.08.2026

Wofür die Führerscheingebühr eigentlich bezahlt wird

Für ein Dokument mit einer Frist — nicht für eine Berechtigung mit einer Frist.

Ein Führerschein für die Klassen AM, A1, A2, A, B und BE darf nach § 17a Abs. 1 FSG nur für eine Dauer von 15 Jahren ausgestellt werden. Was danach passiert, steht im selben Absatz — und es ist nicht, was die meisten erwarten.

Zwei Fristen, die ständig verwechselt werden

Der Führerschein läuft ab — die Lenkberechtigung nicht

Die Lenkberechtigung selbst kennt für die Klassen AM, A1, A2, A, B und BE keine Befristung. § 17a Abs. 1 FSG befristet nur den FÜHRERSCHEIN auf 15 Jahre und stellt im selben Absatz ausdrücklich fest, dass durch den Ablauf dieser Frist „die Berechtigung zum Lenken von Kraftfahrzeugen nicht" erlischt.

Das Lenken von Kraftfahrzeugen nach Ablauf der Gültigkeit des Führerscheines stellt keine Übertretung nach § 1 Abs. 3 FSG dar.

Geltungszeitraum
FSG § 17a Abs. 1
Fundstelle
Führerscheingesetz – FSG, BGBl. I Nr. 120/1997 — RIS, Fassung vom 13.08.2026 — abgerufen 13.08.2026

Was hier fehlt

Keine Fahrschulpreise, nirgends

Kurs- und Fahrstundenpreise sind kein Recht. Sie unterscheiden sich je Fahrschule und je Bundesland, keine Verordnung setzt sie fest, und neben einem gesetzlich festgesetzten Betrag in derselben Tabelle würden sie eine Autorität borgen, die ihnen nicht zukommt. Diese Seite führt die Gebühren des Staates und sonst nichts.

Alle Werte aus Primärquellen (RIS) — mit Fundstelle zu jedem Wert.