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Theorieprüfung

Die theoretische Fahrprüfung ist in Österreich keine einzelne Prüfung, sondern besteht aus mehreren Modulen, die getrennt beurteilt werden. Diese Seite zeigt, was die Fahrprüfungsverordnung dazu tatsächlich festlegt — und an einer wichtigen Stelle: was sie gerade nicht festlegt.

Die Prüfung besteht aus Modulen

Nicht eine Prüfung, sondern mehrere — und jede wird für sich beurteilt.

Die theoretische Fahrprüfung ist keine einheitliche Gesamtprüfung. Wer erstmals eine Lenkberechtigung beantragt, absolviert das Modul Grundwissen und dazu das klassenspezifische Modul der beantragten Klasse — bei einer einzigen Klasse also 2 Module, bei mehreren Klassen je ein weiteres. Jedes davon ist nach § 1 Abs. 3 FSG-PV als eigenständige Prüfung zu behandeln und zu beurteilen. Die Prüfungszeit beträgt 30 Minuten je Modul. Werden einzelne Module bestanden und andere nicht, sind bei der Wiederholung nur die nicht bestandenen zu absolvieren.

Geltungszeitraum
FSG-PV § 1 Abs. 3 und 4
Fundstelle
Fahrprüfungsverordnung – FSG-PV, BGBl. II Nr. 321/1997 — RIS, Fassung vom 13.08.2026 — abgerufen 13.08.2026

Wie viele Fragen

Die Verordnung nennt eine Untergrenze, nicht die Anzahl.

Die Verordnung legt keine tatsächliche Fragenanzahl fest, sondern eine Untergrenze: nach § 1 Abs. 4 FSG-PV hat die Prüfung eines Moduls aus mindestens 20 Hauptfragen zu bestehen, zu denen jeweils eine oder mehrere Zusatzfragen gestellt werden können. Die Fragen werden für jeden Kandidaten nach dem Zufallsprinzip aus dem vom Ministerium erstellten Fragenkatalog zusammengestellt. Wie viele es im Einzelfall sind, steht damit in keiner Rechtsnorm — und diese Seite nennt deshalb auch keine Zahl aus einer Fahrschulseite an ihrer Stelle.

Geltungszeitraum
FSG-PV § 1 Abs. 2 und 4
Fundstelle
Fahrprüfungsverordnung – FSG-PV, BGBl. II Nr. 321/1997 — RIS, Fassung vom 13.08.2026 — abgerufen 13.08.2026

Bestanden ist ein Anteil, keine Fragenzahl

Und der Bezugswert steht nirgends.

Ein Prüfungsmodul ist nach § 2 Abs. 2 FSG-PV positiv absolviert, wenn mindestens 80 Prozent der höchstmöglichen Punkteanzahl erreicht worden ist. Die Auswertung erfolgt in Punkten, und § 2 Abs. 1 ist dabei streng: Eine Frage gilt nur dann als richtig beantwortet, wenn bei mehreren richtigen Antworten alle erkannt und markiert wurden — wird auch nur eine unrichtige Antwort markiert, gilt die ganze Frage als falsch beantwortet.

Woher diese Zahl kommt

Die Bestehensgrenze ist ein Anteil — und der Bezugswert steht in keiner Verordnung

Die höchstmögliche Punkteanzahl je Modul ist in keiner Bestimmung festgesetzt. § 2 Abs. 2 FSG-PV nennt nur den Prozentsatz, und § 1 Abs. 2 FSG-PV stellt die Fragen „für jeden Kandidaten nach dem Zufallsprinzip" aus dem Fragenkatalog des Ministeriums zusammen — die erreichbare Punktezahl steht damit nicht im Recht.

Geltungszeitraum
FSG-PV § 2 Abs. 1 und 2
Fundstelle
Fahrprüfungsverordnung – FSG-PV, BGBl. II Nr. 321/1997 — RIS, Fassung vom 13.08.2026 — abgerufen 13.08.2026

Wiederholung und Haltbarkeit

Nach einem nicht bestandenen Prüfungsteil darf dieser nach § 11 Abs. 6 FSG nicht vor Ablauf von 12 Tagen wiederholt werden. Dieselbe Bestimmung setzt der Theorieprüfung eine Haltbarkeit: Wird die praktische Prüfung nicht innerhalb von 18 Monaten nach dem Bestehen der theoretischen bestanden, ist die theoretische jedenfalls neuerlich abzulegen.

Geltungszeitraum
FSG § 11 Abs. 6
Fundstelle
Führerscheingesetz – FSG, BGBl. I Nr. 120/1997 — RIS, Fassung vom 13.08.2026 — abgerufen 13.08.2026

Was es nicht gibt

Eine Höchstzahl an Antritten nennt das Gesetz nicht

Das Gesetz nennt keine Höchstzahl an Antritten. § 11 Abs. 6 FSG regelt ausschließlich Wartefristen — zwölf Tage nach einem nicht bestandenen Prüfungsteil und 18 Monate im Fall der dort umschriebenen Prüfungsmanipulation.

FSG § 11 Abs. 6; FSG-PV §§ 1 bis 6

Wer wann antreten darf

Das Alter für den Ausbildungsbeginn und das Alter für die Lenkberechtigung sind zwei verschiedene Fragen.

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Lenkberechtigungsklassen, Mindestalter und Voraussetzungen
KlasseWas sie erlaubtAlterMuss bereits vorliegen
AMMotorfahrräder, vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge und dreirädrige Kleinkrafträder
  • Lenkberechtigung15 Jahre
Nichts
A1Krafträder bis 125 cm³ Hubraum und bis 11 kW sowie dreirädrige Kraftfahrzeuge bis 15 kW
  • Ausbildungsbeginn15 J. 6 Mon.
  • Lenkberechtigung16 Jahre
Nichts
A2Krafträder bis 35 kW mit einem Leistungsgewicht von höchstens 0,2 kW/kg
  • Ausbildungsbeginn17 J. 6 Mon.
  • Lenkberechtigung18 Jahre
Nichts
AKrafträder ohne Leistungsbeschränkung
  • Lenkberechtigung20 Jahrebei vorangegangenem zweijährigem Besitz der Klasse A2 — ausgenommen dreirädrige Kraftfahrzeuge mit mehr als 15 kW
  • Lenkberechtigung24 Jahreohne vorangegangenen zweijährigen Besitz der Klasse A2
Nichts
BKraftwagen bis 3 500 kg höchstzulässiges Gesamtgewicht mit höchstens acht Fahrgastplätzen
  • Ausbildungsbeginn17 J. 6 Mon.
  • Ausbildungsbeginn15 J. 6 Mon.in der Ausbildungsvariante der vorgezogenen Lenkberechtigung (L17): Ausbildungsfahrten frühestens sechs Monate nach Vollendung des 15. Lebensjahres
  • Praktische Prüfung17 Jahrein der Variante L17, nach Absolvierung der gesamten vorgeschriebenen Ausbildung
  • Lenkberechtigung18 Jahreausgenommen im Fall des § 19 (L17); wird die Lenkberechtigung vor Vollendung des 18. Lebensjahres erteilt, dauert die Probezeit jedenfalls bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres
Nichts
BEFahrzeugkombination aus einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger nach Maßgabe des § 2 FSG
  • Lenkberechtigung18 Jahre
B
FZugmaschinen und Motorkarren
  • Lenkberechtigung16 Jahrebeschränkt auf landwirtschaftliche Fahrzeuge, unter Nachweis der erforderlichen geistigen und körperlichen Reife und unter Auflagen oder Beschränkungen
  • Lenkberechtigung18 Jahre
Nichts
Geltungszeitraum
FSG § 6 Abs. 1 und 2, § 19, § 3 Abs. 1a
Fundstelle
Führerscheingesetz – FSG, BGBl. I Nr. 120/1997 — RIS, Fassung vom 13.08.2026 — abgerufen 13.08.2026

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