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Theorieprüfung
Die theoretische Fahrprüfung ist in Österreich keine einzelne Prüfung, sondern besteht aus mehreren Modulen, die getrennt beurteilt werden. Diese Seite zeigt, was die Fahrprüfungsverordnung dazu tatsächlich festlegt — und an einer wichtigen Stelle: was sie gerade nicht festlegt.
Die Prüfung besteht aus Modulen
Nicht eine Prüfung, sondern mehrere — und jede wird für sich beurteilt.
Die theoretische Fahrprüfung ist keine einheitliche Gesamtprüfung. Wer erstmals eine Lenkberechtigung beantragt, absolviert das Modul Grundwissen und dazu das klassenspezifische Modul der beantragten Klasse — bei einer einzigen Klasse also 2 Module, bei mehreren Klassen je ein weiteres. Jedes davon ist nach § 1 Abs. 3 FSG-PV als eigenständige Prüfung zu behandeln und zu beurteilen. Die Prüfungszeit beträgt 30 Minuten je Modul. Werden einzelne Module bestanden und andere nicht, sind bei der Wiederholung nur die nicht bestandenen zu absolvieren.
- Geltungszeitraum
- FSG-PV § 1 Abs. 3 und 4
- Fundstelle
- Fahrprüfungsverordnung – FSG-PV, BGBl. II Nr. 321/1997 — RIS, Fassung vom 13.08.2026 — abgerufen 13.08.2026
Wie viele Fragen
Die Verordnung nennt eine Untergrenze, nicht die Anzahl.
Die Verordnung legt keine tatsächliche Fragenanzahl fest, sondern eine Untergrenze: nach § 1 Abs. 4 FSG-PV hat die Prüfung eines Moduls aus mindestens 20 Hauptfragen zu bestehen, zu denen jeweils eine oder mehrere Zusatzfragen gestellt werden können. Die Fragen werden für jeden Kandidaten nach dem Zufallsprinzip aus dem vom Ministerium erstellten Fragenkatalog zusammengestellt. Wie viele es im Einzelfall sind, steht damit in keiner Rechtsnorm — und diese Seite nennt deshalb auch keine Zahl aus einer Fahrschulseite an ihrer Stelle.
- Geltungszeitraum
- FSG-PV § 1 Abs. 2 und 4
- Fundstelle
- Fahrprüfungsverordnung – FSG-PV, BGBl. II Nr. 321/1997 — RIS, Fassung vom 13.08.2026 — abgerufen 13.08.2026
Bestanden ist ein Anteil, keine Fragenzahl
Und der Bezugswert steht nirgends.
Ein Prüfungsmodul ist nach § 2 Abs. 2 FSG-PV positiv absolviert, wenn mindestens 80 Prozent der höchstmöglichen Punkteanzahl erreicht worden ist. Die Auswertung erfolgt in Punkten, und § 2 Abs. 1 ist dabei streng: Eine Frage gilt nur dann als richtig beantwortet, wenn bei mehreren richtigen Antworten alle erkannt und markiert wurden — wird auch nur eine unrichtige Antwort markiert, gilt die ganze Frage als falsch beantwortet.
Woher diese Zahl kommt
Die Bestehensgrenze ist ein Anteil — und der Bezugswert steht in keiner Verordnung
Die höchstmögliche Punkteanzahl je Modul ist in keiner Bestimmung festgesetzt. § 2 Abs. 2 FSG-PV nennt nur den Prozentsatz, und § 1 Abs. 2 FSG-PV stellt die Fragen „für jeden Kandidaten nach dem Zufallsprinzip" aus dem Fragenkatalog des Ministeriums zusammen — die erreichbare Punktezahl steht damit nicht im Recht.
- Geltungszeitraum
- FSG-PV § 2 Abs. 1 und 2
- Fundstelle
- Fahrprüfungsverordnung – FSG-PV, BGBl. II Nr. 321/1997 — RIS, Fassung vom 13.08.2026 — abgerufen 13.08.2026
Wiederholung und Haltbarkeit
Nach einem nicht bestandenen Prüfungsteil darf dieser nach § 11 Abs. 6 FSG nicht vor Ablauf von 12 Tagen wiederholt werden. Dieselbe Bestimmung setzt der Theorieprüfung eine Haltbarkeit: Wird die praktische Prüfung nicht innerhalb von 18 Monaten nach dem Bestehen der theoretischen bestanden, ist die theoretische jedenfalls neuerlich abzulegen.
- Geltungszeitraum
- FSG § 11 Abs. 6
- Fundstelle
- Führerscheingesetz – FSG, BGBl. I Nr. 120/1997 — RIS, Fassung vom 13.08.2026 — abgerufen 13.08.2026
Was es nicht gibt
Eine Höchstzahl an Antritten nennt das Gesetz nicht
Das Gesetz nennt keine Höchstzahl an Antritten. § 11 Abs. 6 FSG regelt ausschließlich Wartefristen — zwölf Tage nach einem nicht bestandenen Prüfungsteil und 18 Monate im Fall der dort umschriebenen Prüfungsmanipulation.
FSG § 11 Abs. 6; FSG-PV §§ 1 bis 6
Wer wann antreten darf
Das Alter für den Ausbildungsbeginn und das Alter für die Lenkberechtigung sind zwei verschiedene Fragen.
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| Klasse | Was sie erlaubt | Alter | Muss bereits vorliegen |
|---|---|---|---|
| AM | Motorfahrräder, vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge und dreirädrige Kleinkrafträder |
| Nichts |
| A1 | Krafträder bis 125 cm³ Hubraum und bis 11 kW sowie dreirädrige Kraftfahrzeuge bis 15 kW |
| Nichts |
| A2 | Krafträder bis 35 kW mit einem Leistungsgewicht von höchstens 0,2 kW/kg |
| Nichts |
| A | Krafträder ohne Leistungsbeschränkung |
| Nichts |
| B | Kraftwagen bis 3 500 kg höchstzulässiges Gesamtgewicht mit höchstens acht Fahrgastplätzen |
| Nichts |
| BE | Fahrzeugkombination aus einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger nach Maßgabe des § 2 FSG |
| B |
| F | Zugmaschinen und Motorkarren |
| Nichts |
- Geltungszeitraum
- FSG § 6 Abs. 1 und 2, § 19, § 3 Abs. 1a
- Fundstelle
- Führerscheingesetz – FSG, BGBl. I Nr. 120/1997 — RIS, Fassung vom 13.08.2026 — abgerufen 13.08.2026