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Praktische Fahrprüfung
Die praktische Prüfung folgt auf die bestandene Theorie. Diese Seite zeigt, was sie umfasst, welche Mindestdauer das Gesetz für die Fahrt im Verkehr nennt — und weshalb die Frage nach der erlaubten Fehlerzahl keine Antwort im Recht hat.
Erst nach der Theorie
Und aus drei Teilen, die das Gesetz einzeln aufzählt.
Die praktische Prüfung darf nach § 11 Abs. 3 FSG erst abgenommen werden, wenn die theoretische mit Erfolg abgelegt worden ist. § 11 Abs. 4 zählt auf, woraus sie besteht: die Vorgangsweise bei den Überprüfungen des Fahrzeugzustandes, Fahrübungen wie Umkehren, Rückwärtsfahren, Anfahren auf Steigungen, Einfahren in Parklücken und Bremsübungen, und schließlich die Prüfungsfahrt, die auch auf Straßen mit starkem Verkehr zu führen ist.
- Geltungszeitraum
- FSG § 11 Abs. 3 und 4
- Fundstelle
- Führerscheingesetz – FSG, BGBl. I Nr. 120/1997 — RIS, Fassung vom 13.08.2026 — abgerufen 13.08.2026
Die Mindestdauer gilt nur für die Fahrt
Nicht für den Termin.
§ 11 Abs. 4 Z 3 FSG nennt für die Prüfungsfahrt der Klassen A1, A2, A, B und BE eine Untergrenze von 25 Minuten. Das ist eine Untergrenze für einen einzigen Teil der Prüfung — die Fahrt — und keine Aussage darüber, wie lange der Termin insgesamt dauert. Diese Seite nennt an dieser Stelle auch keine übliche Gesamtdauer, weil keine Bestimmung eine solche festlegt.
- Geltungszeitraum
- FSG § 11 Abs. 4 Z 3
- Fundstelle
- Führerscheingesetz – FSG, BGBl. I Nr. 120/1997 — RIS, Fassung vom 13.08.2026 — abgerufen 13.08.2026
Es gibt keine Fehlergrenze
Weder Fehlerpunkte noch Fehlerklassen noch eine Punktebewertung.
Nach § 6 Abs. 8 FSG-PV hält der Fahrprüfer während der Fahrübungen und der Prüfungsfahrt seine Eindrücke vom Verhalten des Kandidaten nachvollziehbar fest; am Ende trägt er Prüfungsdauer und -strecke sowie die Wertung „bestanden" oder „nicht bestanden" in das Prüfungsprotokoll ein. Mehr sieht die Verordnung an dieser Stelle nicht vor. Wer nach der erlaubten Fehlerzahl sucht, sucht nach etwas, das im Recht keine Entsprechung hat.
Was es nicht gibt
Keine zahlenmäßige Bewertungsregel für die praktische Prüfung
Für die praktische Fahrprüfung gibt es keine Fehlergrenze, keine Fehlerklassen und keine Punktebewertung. § 6 Abs. 8 FSG-PV verlangt vom Fahrprüfer, seine Eindrücke „nachvollziehbar" festzuhalten, und sieht als Ergebnis ausschließlich die Wertung „bestanden" oder „nicht bestanden" vor.
FSG-PV § 6 Abs. 8; Anlage 1
- Geltungszeitraum
- FSG-PV § 6 Abs. 8
- Fundstelle
- Fahrprüfungsverordnung – FSG-PV, BGBl. II Nr. 321/1997 — RIS, Fassung vom 13.08.2026 — abgerufen 13.08.2026
Wiederholung
Auch für die praktische Prüfung gilt die Wartefrist des § 11 Abs. 6 FSG: Ein nicht bestandener Prüfungsteil darf nicht vor Ablauf von 12 Tagen wiederholt werden. Eine Höchstzahl an Antritten nennt das Gesetz nicht — was etwas anderes ist als eine ausdrückliche Erlaubnis, beliebig oft anzutreten, und diese Seite sagt deshalb nur das Erstere.
- Geltungszeitraum
- FSG § 11 Abs. 6
- Fundstelle
- Führerscheingesetz – FSG, BGBl. I Nr. 120/1997 — RIS, Fassung vom 13.08.2026 — abgerufen 13.08.2026
Danach: die Probezeit — und kein Punktesystem
Beides steht auf einer anderen Seite dieses Angebots, und zwar nur dort.
Mit der ersten Lenkberechtigung beginnt eine Probezeit nach § 4 FSG. Ihre Dauer, die eigene Alkoholgrenze, die Folgen eines schweren Verstoßes und die Verlängerung durch eine angeordnete Nachschulung stehen auf der Seite zum Führerscheinentzug, die sie aus den Strafdaten dieses Angebots rendert. Sie stehen dort und nicht hier, damit die beiden Seiten nicht auseinanderlaufen können.
Ein verbreiteter Irrtum
Österreich hat kein Punktesystem
Was in Österreich gilt, ist das Vormerksystem der §§ 30a und 30b FSG — ein Register von Delikten, kein Punktekonto mit einem Stand, der sich auffüllt. Diese Seite rendert deshalb keinen Punktestand und keine Punkteleiter. Wie das Vormerksystem wirkt, steht ebenfalls auf der Seite zum Führerscheinentzug.