Strafmeter

Häufige Fragen

Häufige Fragen

Die Fragen, die am häufigsten gestellt werden. Mehrere davon korrigieren eine verbreitete Annahme, die aus dem deutschen Recht stammt — das sind die wertvollsten Antworten auf dieser Seite.

Befunde

Was es in Österreich nicht gibt

Die wertvollsten Angaben auf dieser Seite sind Regeln, die es NICHT gibt — meistens deshalb, weil sie aus Deutschland herüberkopiert werden. Jede Absenz ist hier belegt wie ein Wert.

Keinen Katalog mit bundesweit fixen Beträgen

Das Gesetz nennt für nahezu jede Übertretung einen RAHMEN, innerhalb dessen die Behörde bemisst. Die einzigen bundesgesetzlich fixierten Verkehrsbeträge sind die beschleunigten Geschwindigkeits-Tarife der StVO und die zwei gestaffelten KFG-Zeilen für Handy und Gurt beziehungsweise Sturzhelm. Alles andere ist Behördenpraxis unterhalb der Kappen — und deshalb steht auf dieser Seite ein Rahmen und kein erfundener Einzelbetrag.

StVO 1960 § 99 · § 100 Abs 5a–5c · KFG 1967 § 134 Abs 3c/3d · § 19 VStG

Kein Punktesystem

Kein Konto, kein Punktestand, keine Abfrage. Das Vormerksystem ist ein Ereignisregister mit einem abschließenden Deliktskatalog und einem Konsequenzfenster — strukturell keine Punkteleiter. Die verbreitete Frage „ab wie vielen Punkten" stammt aus dem deutschen Modell.

FSG §§ 30a, 30b · § 7 Abs 3

Keinen Frühzahler-Rabatt

Die Volltextsuche des gesamten Verwaltungsstrafgesetzes nach Rabatt, Ermäßigung, Skonto, Nachlass und vorzeitiger Zahlung ergab keinen einzigen Treffer. Die funktionale Entsprechung ist die Staffelung der Instrumente selbst — Organmandat und Anonymverfügung liegen unter dem förmlichen Rahmen —, kein Prozentabzug.

VStG, Volltext (Geltende Fassung) — 0 Treffer

Keine gesetzliche Messtoleranz

Weder StVO noch KFG nennen einen Abzugswert. Was in der Praxis abgezogen wird, ergibt sich aus den Eichzulassungen der Messgeräte und aus der Judikatur, wird von der messenden Stelle bereits vor der Anlastung berücksichtigt — und die kursierenden Zahlen kamen in dieser Recherche bei jeder Quellenprüfung als strittig zurück. Deshalb steht hier keine Zahl.

StVO 1960 § 99 · § 100 — Textbefund, kein Abzugswert

Keine Eintragung durch eine bezahlte Anonymverfügung

Die Anonymverfügung ist ausdrücklich keine Verfolgungshandlung. Wird sie fristgerecht bezahlt, entsteht kein Registereintrag, sie scheint in keiner amtlichen Auskunft auf und wird bei einer künftigen Strafbemessung nicht berücksichtigt; die Daten sind binnen der gesetzlichen Frist zu löschen.

VStG § 49a Abs 6–8

Keinen milderen Weg über die Verweigerung

Die Verweigerung der Atemluftuntersuchung, der ärztlichen Untersuchung oder der Blutabnahme wird mit derselben Strafdrohung belegt wie die höchste Alkoholstufe. Wer den Alkotest verweigert, landet damit nicht im Ungewissen, sondern in der Höchststufe.

StVO 1960 § 99 Abs 1 lit b und lit c

Alle Werte aus Primärquellen (RIS) — geprüft und von der prüfenden Person freigegeben.