Strafmeter

Strafenkatalog

Strafenkatalog

Einen Katalog mit bundesweit fixen Beträgen gibt es in Österreich nicht. Was es gibt, ist für jede Übertretung ein gesetzlicher Rahmen — und diese Seite zeigt ihn, geordnet nach Bestimmung und mit der Fundstelle daneben.

Befunde

Warum es diesen Katalog so, wie Sie ihn suchen, nicht gibt

Wer nach einem Verzeichnis mit einem festen Betrag je Übertretung sucht, sucht nach etwas, das im österreichischen Bundesrecht nicht existiert. Das ist der wichtigste Befund dieser Seite.

Das Gesetz arbeitet in Österreich mit RAHMEN. Für nahezu jede Übertretung nennt es eine Obergrenze und häufig auch eine Untergrenze, und § 19 VStG übergibt die Wahl innerhalb dieser Grenzen der Behörde — nach der Schwere der Tat, nach dem Verschulden und im ordentlichen Verfahren zusätzlich nach Einkommen, Vermögen und Sorgepflichten.

Die einzigen bundesgesetzlich fixierten Verkehrsbeträge sind die beschleunigten Geschwindigkeits-Tarife der Straßenverkehrsordnung und die zwei gestaffelten Zeilen des Kraftfahrgesetzes für Handy sowie für Gurt und Sturzhelm. Diese Beträge stehen in den Tabellen unten und sind als Fixbeträge gekennzeichnet. Alles andere ist ein Rahmen.

Daneben gibt es eine zweite Ebene, die dieser Seite fehlt und fehlen muss: die Beträge, die einzelne Behörden innerhalb der Rahmen für die beschleunigten Instrumente im Vorhinein festlegen. Diese Festlegungen ergehen als Verordnungen der jeweiligen Behörde und werden in deren Amtsblatt kundgemacht; ein konsolidiertes bundesweites Verzeichnis existiert nicht. Deshalb steht in dieser Tabelle kein einziger Praxisbetrag — er wäre nicht recherchiert, sondern geraten.

Was diese Seite Ihnen dafür geben kann, ist belastbarer als eine erfundene Zahl: für jede Übertretung die Grenzen des gesetzlichen Rahmens, die Bestimmung, aus der sie stammen, und den Hinweis darauf, ob die Tat zugleich eine Vormerkung auslöst. Denn bei mehreren der folgenden Zeilen ist nicht der Betrag die eigentliche Folge, sondern der Registereintrag.

Geschwindigkeit und Alkohol stehen nicht in dieser Liste

Und das ist kein Versehen: beide sind im Gesetz keine einzelnen Katalogzeilen, sondern LEITERN — der Rahmen steigt in Stufen mit der Überschreitung beziehungsweise mit dem gemessenen Wert, und an beiden hängen eigene Rechtsfolgen für die Lenkberechtigung. Eine Zeile in dieser Tabelle würde davon genau eine Stufe zeigen. Sie stehen deshalb vollständig auf ihren eigenen Seiten.GeschwindigkeitsüberschreitungFührerscheinentzug

KFG-Fixbetrag

Handy am Steuer

Eine der wenigen Übertretungen mit einem im Gesetz fixierten Betrag — und mit einer zweiten, höheren Zeile für den Fall der Zahlungsverweigerung oder der bildgebenden Überwachung.

Übertretung
Handy am Steuer ohne Freisprecheinrichtung
Strafrahmen
100 €als Organstrafverfügung vor Ortbis 140 €bei Zahlungsverweigerung · bei bildgebender Überwachung
Bestimmung
KFG 1967 §134 · KFG 1967 §102
Anmerkung
Verbot § 102 Abs 3 S 5: Telefonieren ohne Freisprecheinrichtung + jegliche andere Handy-Verwendung (Ausnahme: befestigtes Navi). Probezeit: zusätzlich Meldung an die Führerscheinbehörde.
Geltungszeitraum
KFG §§ 102/106/134 idF BGBl. I Nr. 79/2026 (in Kraft 30.07.2026)
Fundstelle
KFG §§ 102/106/134 idF BGBl. I Nr. 79/2026

KFG-Fixbetrag

Gurt

Dieselbe gestaffelte Bestimmung wie beim Sturzhelm: ein fixer Betrag vor Ort, ein höherer bei Verweigerung oder Kameraerfassung.

Übertretung
Sicherheitsgurt nicht angelegt
Strafrahmen
50 €als Organstrafverfügung vor Ortbis 100 €bei Zahlungsverweigerung · bei bildgebender Überwachung
Bestimmung
KFG 1967 §134 · KFG 1967 §106
Geltungszeitraum
KFG §§ 102/106/134 idF BGBl. I Nr. 79/2026 (in Kraft 30.07.2026)
Fundstelle
KFG §§ 102/106/134 idF BGBl. I Nr. 79/2026

Vormerkdelikt

Kindersicherung

Ohne eigene Organmandat-Zeile — und zugleich ein Vormerkdelikt. Die eigentliche Folge ist der Registereintrag, nicht ein Katalogbetrag.

Übertretung
Kind nicht vorschriftsgemäß gesichert
Strafrahmen
bis 10 000 €
Bestimmung
KFG 1967 §134
Anmerkung
VORMERKDELIKT (FSG § 30a Abs 2 Z13) — die Konsequenz-Seite ist der Registereintrag, nicht ein Katalogbetrag.
Geltungszeitraum
KFG §§ 102/106/134 idF BGBl. I Nr. 79/2026 (in Kraft 30.07.2026)
Fundstelle
KFG §§ 102/106/134 idF BGBl. I Nr. 79/2026

StVO-Rahmen

Rotlicht

Der Grundfall trägt den allgemeinen Rahmen; wer den Querverkehr zum Bremsen nötigt, fällt in die eigene, deutlich höhere Zeile — und in das Vormerksystem.

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Die Strafrahmen nach Übertretung, mit Fundstelle.
ÜbertretungStrafrahmenBestimmungAnmerkung
Bei Rot nicht angehaltenbis 726 €StVO 1960 §99
Bei Rot gefahren — Querverkehr genötigt72 € – 2 180 €StVO 1960 §99VORMERKDELIKT (FSG § 30a Abs 2 Z7 — § 38 Abs 5 mit Nötigung).
Geltungszeitraum
StVO § 99 idF BGBl. I Nr. 62/2026 (in Kraft 30.07.2026)
Fundstelle
StVO § 99 idF BGBl. I Nr. 62/2026

StVO-Rahmen

Sicherheitsabstand

Der Abstand wird zeitlich gemessen. Unterhalb einer bestimmten Schwelle gilt eine eigene Zeile, die zugleich ein Vormerkdelikt ist.

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Die Strafrahmen nach Übertretung, mit Fundstelle.
ÜbertretungStrafrahmenBestimmungAnmerkung
Sicherheitsabstand nicht eingehaltenbis 726 €StVO 1960 §99
Sicherheitsabstand technisch gemessen zu gering72 € – 2 180 €StVO 1960 §99VORMERKDELIKT (FSG § 30a Abs 2 Z5 — identische Messschwelle).
Geltungszeitraum
StVO § 99 idF BGBl. I Nr. 62/2026 (in Kraft 30.07.2026)
Fundstelle
StVO § 99 idF BGBl. I Nr. 62/2026

StVO-Rahmen

Rettungsgasse

Ob eine Behinderung von Einsatzfahrzeugen eingetreten ist, entscheidet zwischen dem allgemeinen Rahmen und der eigenen, deutlich höheren Zeile.

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Die Strafrahmen nach Übertretung, mit Fundstelle.
ÜbertretungStrafrahmenBestimmungAnmerkung
Rettungsgasse nicht gebildetbis 726 €StVO 1960 §99
Rettungsgasse nicht gebildet — Einsatzfahrzeuge behindert72 € – 2 180 €StVO 1960 §99VORMERKDELIKT (FSG § 30a Abs 2 Z8a).
Rettungsgasse verbotswidrig befahren72 € – 2 180 €StVO 1960 §99
Geltungszeitraum
StVO § 99 idF BGBl. I Nr. 62/2026 (in Kraft 30.07.2026)
Fundstelle
StVO § 99 idF BGBl. I Nr. 62/2026

StVO-Rahmen

Unfall und gefährliches Verhalten

Die Verstöße gegen die Pflichten am Unfallort und die Übertretung unter besonders gefährlichen Verhältnissen — hier hängt die strafrechtliche Ebene daneben, wird aber nie beziffert.

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Die Strafrahmen nach Übertretung, mit Fundstelle.
ÜbertretungStrafrahmenBestimmung
Pflichten am Unfallort verletzt36 € – 2 180 €StVO 1960 §99
Übertretung unter besonders gefährlichen Verhältnissen36 € – 2 180 €StVO 1960 §99

Pflichten am Unfallort verletztFahrerflucht mit VERLETZTEN: FSG § 7 Abs 3 Z5 (bestimmte Tatsache — "nicht sofort anhalten oder erforderliche Hilfe leisten/herbeiholen" nach selbstverursachtem Unfall mit Personenschaden) → Entzug mind. 3 Monate (§ 25 Abs 3); strafgerichtliche Ebene (StGB, z. B. Imstichlassen eines Verletzten § 94) BENANNT, nie beziffert. Verwaltungsstrafrahmen hier = § 99 Abs 2 lit a.

Geltungszeitraum
StVO § 99 idF BGBl. I Nr. 62/2026 (in Kraft 30.07.2026)
Fundstelle
StVO § 99 idF BGBl. I Nr. 62/2026

KFG-Rahmen

Winterreifen

Für Lkw und Busse pauschal in einem Zeitraum, für Pkw nur situativ bei winterlichen Fahrbahnverhältnissen. Ein gesetzlicher Betrag steht nicht dabei.

Übertretung
Winterausrüstung fehlt
Strafrahmen
bis 10 000 €
Bestimmung
KFG 1967 §134
Anmerkung
Pflicht § 102 Abs 8a: N2/N3 1.11.–15.4. und M2/M3 1.11.–15.3. PAUSCHAL; Pkw (M1/N1) NUR situativ bei winterlichen Fahrbahnverhältnissen (Schnee/Matsch/Eis) — die verbreitete "Winterreifenpflicht für alle ab 1.11." ist eine Fehlannahme (Korrektur-Content). Kein gesetzlicher Betrag.
Geltungszeitraum
KFG §§ 102/106/134 idF BGBl. I Nr. 79/2026 (in Kraft 30.07.2026)
Fundstelle
KFG §§ 102/106/134 idF BGBl. I Nr. 79/2026

Auskunftspflicht

Lenkerauskunft

Die Pflicht, Auskunft zu geben, wer gefahren ist, ist eine Verfassungsbestimmung. Für die Verweigerung nennt das Gesetz keinen festen Betrag.

Übertretung
Lenkerauskunft verweigert
Strafrahmen
bis 10 000 €
Bestimmung
KFG 1967 §134 · KFG 1967 §103 Abs 2
Anmerkung
Lenkerauskunft § 103 Abs 2 ist VERFASSUNGSBESTIMMUNG ("Rechte auf Auskunftsverweigerung treten zurück"); schriftliche Aufforderung: 2 Wochen. Kein gesetzlicher Betrag für die Verweigerung — Generalklausel.
Geltungszeitraum
KFG §§ 102/106/134 idF BGBl. I Nr. 79/2026 (in Kraft 30.07.2026)
Fundstelle
KFG §§ 102/106/134 idF BGBl. I Nr. 79/2026

KFG-Fixbetrag

Sturzhelm

Dieselbe gestaffelte Zeile wie der Gurt.

Übertretung
Sturzhelm nicht getragen
Strafrahmen
50 €als Organstrafverfügung vor Ortbis 100 €bei Zahlungsverweigerung · bei bildgebender Überwachung
Bestimmung
KFG 1967 §134 · KFG 1967 §106
Anmerkung
Sturzhelm § 106 Abs 7 — dieselbe § 134 Abs 3d-Zeile wie der Gurt.
Geltungszeitraum
KFG §§ 102/106/134 idF BGBl. I Nr. 79/2026 (in Kraft 30.07.2026)
Fundstelle
KFG §§ 102/106/134 idF BGBl. I Nr. 79/2026

Fahrverbote

Lkw-Fahrverbote

Verstöße gegen die Fahrverbote — unter anderem das Wochenend- und Feiertagsfahrverbot — tragen einen eigenen, höheren Rahmen.

Übertretung
Lkw-Fahrverbot missachtet
Strafrahmen
218 € – 2 180 €
Bestimmung
StVO 1960 §99
Geltungszeitraum
StVO § 99 idF BGBl. I Nr. 62/2026 (in Kraft 30.07.2026)
Fundstelle
StVO § 99 idF BGBl. I Nr. 62/2026

Praxis, nicht Gesetz

Warum hier Rahmen und keine Beträge stehen

Die Beträge, die Behörden innerhalb dieser Rahmen tatsächlich vorschreiben, sind je nach Behörde verschieden und stehen in keinem bundesweiten Verzeichnis. Sie hier als Zahl auszuweisen, hieße sie zu erfinden. Wo das Gesetz selbst einen Betrag nennt, steht er — und ist als Fixbetrag gekennzeichnet.

§ 19 VStG — Strafbemessung durch die Behörde

Nächster Schritt

Strafrahmen berechnen

Überschreitung, Ortsgebiet oder Freilandstraße — der Rechner zeigt den Strafrahmen, das anwendbare Instrument und die Folgen für die Lenkberechtigung.

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Häufige Fragen

Alle Werte aus Primärquellen (RIS) — geprüft und von der prüfenden Person freigegeben.