Alkohol am Steuer: Grenzwerte und Führerscheinentzug
0,5 Promille als allgemeine Grenze, 0,1 Promille für Fahranfänger und Berufslenker: wer wie streng kontrolliert wird – und ab wann der Führerschein weg ist.
Die allgemeine Promillegrenze in Österreich
Ob nach einem Glas Wein beim Abendessen oder einem Bier auf ein Firmenfest – die Frage „Darf ich noch fahren?" stellt sich für viele regelmäßig, und die Antwort hängt in Österreich von mehr als nur einer einzigen Zahl ab. Grundsätzlich gilt für die meisten Lenkerinnen und Lenker eine gesetzliche Grenze von weniger als 0,5 Promille Alkohol im Blut. Wer diese Grenze überschreitet, begeht eine Verwaltungsübertretung – unabhängig davon, ob subjektiv noch ein „sicheres Gefühl" beim Fahren besteht.
Da im Straßenverkehr in der Praxis meist ein Atemalkoholtest zum Einsatz kommt, lohnt sich ein Blick auf die Umrechnung: 0,5 Promille Blutalkohol entsprechen exakt 0,25 mg/l Atemalkohol. Ein Alkomat-Ergebnis lässt sich damit direkt mit der bekannten Blutalkoholgrenze vergleichen, ohne dass eine Blutabnahme nötig wäre. Wer sich also nach einem Alkomat-Test unsicher ist, was das angezeigte Ergebnis überhaupt bedeutet, kann sich an dieser Umrechnung orientieren.
Warum es überhaupt abgestufte Grenzen gibt
Österreich behandelt nicht alle Lenkerinnen und Lenker gleich streng – und das ist kein Zufall, sondern Systematik. Wer noch wenig Fahrpraxis hat, wer beruflich viele Personen befördert oder große Fahrzeuge lenkt, oder wer selbst noch in der Ausbildung steckt, trägt ein anderes Risiko als eine erfahrene Lenkerin oder ein erfahrener Lenker im Alltagsverkehr. Genau an dieser Überlegung setzen die strengeren Grenzen an, die im Folgenden im Detail erklärt werden.
Strengere Grenzen für Fahranfänger und Berufslenker
Für bestimmte Gruppen gilt eine deutlich strengere Grenze von 0,1 Promille – praktisch also nahezu ein Alkoholverbot am Steuer. Das Führerscheingesetz formuliert sie zweimal, für zwei verschiedene Gruppen. Die erste ist die Probezeit: Während der Probezeit darf der Lenker ein Kraftfahrzeug nur in Betrieb nehmen und lenken, wenn der Alkoholgehalt des Blutes nicht mehr als 0,1 g/l beträgt oder der Alkoholgehalt der Atemluft nicht mehr als 0,05 mg/l beträgt. Dieselbe Bestimmung verbietet außerdem, während der Fahrt – einschließlich der Fahrtunterbrechungen – überhaupt Alkohol zu sich zu nehmen.
Die zweite Gruppe sind schwere Fahrzeuge: Fahrzeuge der Klasse C und D dürfen nur von einem Lenker in Betrieb genommen und gelenkt werden, bei dem der Alkoholgehalt des Blutes nicht mehr als 0,1 g/l beträgt oder der Alkoholgehalt der Atemluft nicht mehr als 0,05 mg/l beträgt. Wer einen Lkw oder Bus dieser Klassen lenkt, hat damit faktisch kaum den Spielraum, den die allgemeine 0,5-Promille-Regel für andere Lenkerinnen und Lenker vorsieht – und zwar unabhängig davon, wie lange die eigene Fahrpraxis schon zurückliegt.
Was dieser Artikel hier bewusst nicht behauptet: welche Grenze für die BEGLEITPERSON einer L17-Ausbildungsfahrt gilt. Für die beiden Gruppen oben liegt der Gesetzeswortlaut vor; für die Begleitperson wurde in dieser Runde keine belegbare Primärstelle gefunden, und eine Zahl ohne Fundstelle wird hier nicht genannt.
Radfahren unter Alkoholeinfluss
Wer mit dem Fahrrad unterwegs ist, unterliegt der Grenze von 0,8 Promille. Genau genommen ist das keine Sonderregel für Radfahrer, sondern die allgemeine Schwelle der Straßenverkehrsordnung: Ab 0,8 Promille im Blut gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt, und zwar für jedes Fahrzeug. Die strengere 0,5-Promille-Grenze ist eine Zusatzregel des Führerscheingesetzes, die nur Kraftfahrzeuge betrifft – deshalb bleibt es beim Fahrrad bei der höheren Schwelle. Radfahren nach dem einen oder anderen Glas Wein ist damit rechtlich anders zu bewerten als das Lenken eines Autos – die Grenze ist spürbar großzügiger, aber eben nicht unbegrenzt. Bemerkenswert dabei: Dieser Wert fällt exakt mit jener Grenze zusammen, ab der bei Kraftfahrzeuglenkern der Führerschein zwingend entzogen wird.
Ab wann der Führerschein weg ist
Für Autolenkerinnen und -lenker markiert 0,8 Promille eine harte Grenze: Bei einer erstmaligen Übertretung ist die Lenkberechtigung für die Dauer von einem Monat zu entziehen – allerdings nur im Grundfall, den das Gesetz ausdrücklich abgrenzt: es darf sich nicht um einen Lenker der Klasse C oder D handeln, und es darf zuvor keine andere der in § 7 Abs. 3 Z 1 und 2 FSG genannten Übertretungen begangen worden sein. Innerhalb dieses Grundfalls ist es keine Ermessensentscheidung der Behörde, sondern eine gesetzlich angeordnete Folge. Der eine Monat ist dabei der Grundfall – kommt etwa ein selbst verschuldeter Verkehrsunfall dazu, schreibt das Gesetz mindestens drei Monate vor, und weitere Umstände behandelt dieser Artikel nicht im Detail.
Praktische Tipps für den Alltag
- Bei Unsicherheit über den eigenen Promillewert grundsätzlich nicht fahren – Promillerechner und Faustregeln sind Näherungen, keine verlässliche Grundlage für eine Fahrentscheidung.
- Wer in der Probezeit oder beruflich als C- oder D-Lenker unterwegs ist, sollte die 0,1-Promille-Grenze wie ein praktisches Alkoholverbot behandeln, nicht als kleine Ausnahme von der 0,5-Promille-Regel.
- Restalkohol am Morgen nach einem längeren Abend nicht unterschätzen – der Körper baut Alkohol nur langsam ab, unabhängig davon, wie ausgeruht man sich fühlt oder wie viel man vorher getrunken zu haben glaubt.
- Für den Heimweg nach dem Feiern Alternativen einplanen: öffentliche Verkehrsmittel, Taxi oder eine von vornherein nüchterne Begleitperson, statt die eigene Verfassung erst an der Ampel einzuschätzen.
- Auch am Fahrrad die 0,8-Promille-Grenze ernst nehmen, statt sie fälschlich als bedeutungslos abzutun, nur weil kein Führerschein auf dem Spiel steht.
- Als Begleitperson einer L17-Ausbildungsfahrt grundsätzlich nüchtern bleiben – die Verantwortung liegt hier nicht allein bei der fahrenden Person, und welche Grenze für die Begleitperson genau gilt, sagt dieser Artikel bewusst nicht.
- Im Zweifel lieber ein Getränk weniger trinken als eines zu viel – vor allem, wenn am nächsten Morgen ohnehin wieder gefahren werden muss.
Was dieser Artikel nicht beantwortet
Dieser Ratgeber erklärt die geltenden Promillegrenzen und den Zeitpunkt, ab dem der Führerscheinentzug zwingend einsetzt. Er nennt bewusst keine Eurobeträge für Geldstrafen bei den einzelnen Promille-Stufen und behandelt nicht, wie lange ein Führerscheinentzug im Einzelfall über die gesetzliche Mindestdauer hinaus tatsächlich dauert oder wie sich wiederholte Verstöße auswirken – für diese Fragen liefert der zugrundeliegende Rechercheauftrag keine belastbaren Zahlen. Ebenso wenig behandelt dieser Artikel strafrechtliche Konsequenzen bei sehr hohen Promillewerten oder bei einem Unfall unter Alkoholeinfluss, da dies ein eigenes Rechtsgebiet mit eigenen Voraussetzungen ist. Wer eine Anzeige erhalten hat oder unsicher ist, wie sich ein konkreter Messwert auswirkt, sollte sich an die zuständige Behörde oder eine im Verkehrsrecht qualifizierte Rechtsberatung wenden.